Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

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Franz Kahn,

5) Das Scheidungsrecht des zur Zeit der begangenen
Verfehlung bestehenden Wohnsitzes aus dem gleichen
Grunde wie 8ud 4 (vergl. Habicht, 2. Aust. S. 574 Anm. 1).
6) Eventuell noch außerdem das preußische Land-
recht als der vielleicht von dem jetzigen Wohnsitzrecht ver-
schiedenen (vergl. C.P.O. § 606 Abs. 2 und 3) lex fori
(vergl. Habicht, a. a. O. und die Citate oben Bd. 40 S. 85
Anm. 3 und S. 86 Anm. 1).
Schon dieses unleidlich verquickte und unpraktische Resultat
sollte zeigen, daß der Reichsgesetzgeber die Sache so nicht ge-
meint haben kann.
Daß er es thatsächlich nicht so gemeint hat, crgiebt sich
aus Folgendem:
Dem Charakter und Wesen des Ehescheidungsrechts ent-
spricht es, daß (welcher Art auch die in Frage kommende
Kollisionsnorm sein mag) die für die Rechtsprägung
maßgebendeAnknüpfung stets erst mit Anhängigmachung
der Scheidungsklage eintritt. Der Reichsgesetzgeber hat
dies ausdrücklich in Art. 17 Abs. 1 anerkannt (veri)i8 „zur
Zeit der Erhebung der Klage"), ebenso wie grundsätzlich in
seiner Uebergangsvorschrift: Art. 201 Abs. 1. Wenn er in
Abs. 2 aus Billigkcitsgründen sich eine Beschränkung auferlegt
hat, so ändert das nichts an dem als richtig anerkannten
Satze, daß im Ehescheidungsrechte erst der Richter das
Recht konftituirt (vergl. auch 2. Komm. Prot. Achilles,
Bd. 6 S. 57; Entsch. des K.G. vom 24. November 1900,
Mugdan und Falkmann, Bd. 2 S. 159). Aus irgend-
welchen allgemeinen Grundsätzen läßt sich deshalb hier die
Aufrechterhaltung einer früheren Kollisionsnorm niemals ab-
leiten, auch dann nicht, wenn auf Grund dieser Kollisionsnorm
bisher inländisches Scheidungsrccht anzuwenden gewesen wäre:

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