Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

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Franz Kahn,

d) Zulässigkeit von Eheverträgen.
8 25.
Art. 15 Abs. 2 lautet:
„(Erwirbt der Ehemann nach Eingehung der Ehe die
Reichsangehörigkeit. oder haben ausländische Ehegatten ihren
Wohnsitz im Inlande, so sind für das eheliche Güterrecht
die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur
Zeit der Eingehung der Ehe angehörte); die Ehegatten
können jedoch einen Ehevertrag schließen, auch
wenn er nach diesen Gesetzen unzulässig sein
w ü r d e."
Sinn und Tragweite dieser Bestimmung sind nicht ganz
einfach sestzustellen. Es muß hier auf die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes zurückgegangen werden. Nach den Beschlüssen der
ersten Kommission lautete die güterrechtliche Kollisionsnorm:
„Das eheliche Güterrecht wird nach den Gesetzen des Staates
beurtheilt, welchem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung
angehört. Dies gilt auch dann, wenn eine Aenderung der
Staatsangehörigkeit eingetreten ist".
Hierzu hat die zweite Kommission folgenden Zusatz be-
schlossen (Achilles, Bd. 6 S. 57 ff.):
„ein gesetzliches Verbot der Schließung eines Ehevertrags
wird jedoch unwirksam."
Nach der endgültigen Nedaktion lautete dieser Zusatz (im
zweiten Entwurf § 2250):
„Das Verbot einen Ehevertrag zu schließen verliert jedoch
seine Kraft, wenn die Schließung nach den Gesetzen des
Staates zulässig ist, in welchem der Mann die Staats-
angehörigkeit erwirbt."
Ueber die Bedeutung des Zusatzes bestanden schon bei
Berathung des Antrages im Schoße der II. Kommission Mei-

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