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Franz Kahn,
D. Eheliches Güterrecht.
a) Staatsangehörigkeit oder Domizil als An-
k n ü p f u n g s b e g r i f f.
8 21.
In allen deutschen Bundesstaaten mit Ausnahme von
Baden galt bisher — wenn wir von den Militärkonventionen
absehen (vergl. Niemeyer, Das in Deutschland geltende
I.P.R., Z 109 ff.) — entgegen dem Art. 15 E.G. das Recht
des ersten ehelichen Wohnsitzes (nicht der Staatsangehörigkeit)
als bestimmend für das Güterrecht. Die sich hieraus ergebende
zeitliche Kollision ist für jedes dieser Rechtsgebiete wieder ent-
sprechend unseren oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen zu
entscheiden. Völlig zu trennen von dieser Frage — welches
Güterrecht als das die Ehe von Anfang an beherrschende gilt
— ist dabei die alte „yua68tio famosissima“ nach der Wandel-
barkeit oder Unwandelbarkeit des einmal begründeten Güter-
rechts (unten § 22 ff.).
1) Handelt es sich um eine Ehe, welche vor 1900 von
im Auslande wohnenden Ausländern geschlossen ist,
so kommt die frühere Kollisionsnorm heute niemals mehr in
Betracht. Wie überall, so ist auch hier festzuhalten, daß unter
den „bisherigen Gesetzen", welche nach Art. 200 E.G.
für den Güterstand der bestehenden Ehen maßgebend bleiben,
in allen Fällen nur deutsche (niemals ausländische) Güter-
rechtsgesetze verstanden sind (entgegengesetzt ausdrücklich: Habicht,
S. 513).
Am einleuchtendsten ist dies wieder in dem Falle, wenn
vor 1900 überhaupt keinerlei Beziehung der ausländischen
Eheleute zum Deutschen Reiche bestanden hat. Der Reichs-
gesetzgeber, welcher die bestehenden Güterstände schonungsvoll