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Leo Rosenberg,
weitige Verwendung der Sache verdient hat oder verdienen
konnte oder was er infolge des Nichtgebrauches erspart hat,
namentlich wenn er die Miethsache selbst benutzt hat. Auch
diese Grundsätze folgen aus der Analogie des Dienstvertrages* * * * 5).
Dieselbe Vorschrift hat das B.G.B. im § 552, jedoch mit dem
Unterschiede, daß der Vermiether stch nur anrechnen zu lassen
braucht, was er durch anderweitige Verwerthung des Ge-
brauches erlangt hat, also nicht, was er auch erlangen konnte,
aber zu erlangen böswillig unterlassen hat. Vorausgesetzt ist,
daß der Vermiether bereit und im Stande ist, dem Miether
den Gebrauch der Sache zu gewähren. Deshalb ist der Miether
zur Entrichtung des Miethzinses nicht verpflichtet, wenn der
Vermiether den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen
hat (Z 542 Satz 3).
3. Wirkungen auf das Schuldverhältniß selbst.
§ 15.
a) Auf den Hauptanspruch.
Der Schuldner ist zur Anwendung der ihm zur Verfügung
stehenden Rechtsbehelfe nicht verpflichtet *). Aber selbst wenn
er sofort zur Hinterlegung oder zum Selbsthülfeverkaufe schreiten
oder sofort auf Abnahme klagen wollte, so vergeht doch erst
eine gewisse Zeit, ehe — abgesehen von dem Ablaufe einer
vorgeschriebenen Frist oder dem Eintreffen einer erforderlichen
Anzeige — die Sache von der Hinterlegungsbehörde ange-
nommen oder formgerecht verkauft ist oder ein rechtskräftiges
ö) Bergt. Urtheil des O.G. in Wolfenbüttel vom 31. Mai 1872,
in Seuffert's Archiv, Bd 27 Nr. 23 S. 28.
1) Bergt, z. B. Entfch. des R.O.H.G., Bd. 2 S. 409; Juristische
Wochenschrift, Jahrgang 1893, S. 366 Nr. 74; Entsch. des R.G, Bd. 45
S. sooft.