Der Verzug des Gläubigers. 273
Das B.G.B. enthält besondere Bestimmungen. Und zwar
unterscheidet es zwei Fälle:
1) Der Besteller kann dadurch in Annahmeverzug ge-
rathen, daß er eine zur Herstellung des Werkes von ihm er-
forderliche Handlung unterläßt. Hier kann der Unternehmer
entweder den Vertrag kündigen unter Bestimmung einer an-
gemessenen Nachfrist, mit deren Ablaufe der Vertrag aufgehoben
ist (§ 643). Oder er kann eine angemessene Entschädigung
verlangen, deren Höhe sich bestimmt: einerseits nach der Dauer
des Verzuges und der Höhe der vereinbarten Vergütung,
andererseits nach dem, was der Unternehmer durch den Verzug
an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwerben kann (§ 642).
2) Der Besteller kann aber auch dadurch in Annahme-
verzug gerathen, daß er den Werkvertrag kündigt. Dazu ist
er vor Vollendung des Werkes jederzeit berechtigt, da die Ab-
nahmepflicht des § 640 ein vollendetes Werk voraussetzt. In-
folge der Kündigung braucht der Unternehmer das Werk nicht
mehr herzustellen. Aber er ist berechtigt, die vereinbarte Ver-
gütung zu verlangen nach Abzug dessen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterläßt (§ 649). Auch hier ist nach Treu
und Glauben — vielleicht mit noch größerer Vorsicht als bei den
Dienstverträgen — zu ermessen, ob der Unternehmer böswillig
anderweitigen Verdienst ausgeschlagen hat.
Zum Schluß sind noch die analogen Verhältnisse bei der
Sachenmiethe anzuführen. Macht der Miether von der
Sache ohne Grund keinen Gebrauch, so kann der Vermiether
nach gemeinem Rechte den Miethzins fordern (I. 24 § 2, 1. 27
§ 1, 1. 55 § 2 v. 19, 1). Doch muß auch hier der Ver-
miether sich in Abzug bringen lassen, was er durch ander-