Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Der Verzug des Gläubigers.

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das Spezifikationsrecht auf den Schuldner übertragen "). Dieser
letzten Ansicht hat sich das neue H.G.B. angeschlossen. Es
bestimmt im § 375, daß, wenn der Käufer mit der Vornahme
der Spezifikation, zu der er verpflichtet ist, im Verzüge ist, der
Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen oder selbst die Bestimmung vornehmen
kann. In diesem Falle muß dem Käufer die getroffene Bestimmung
mitgetheilt und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme
einer anderweitigen Bestimmung gesetzt werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Bestimmung des Verkäufers maßgebend.
8 14.
b) Rechtsbehrlfe des Schuldners bei Dienstleistungen
und verwandten Fällen.
Mit einem Worte ist hier noch einzugehen auf die Rechts-
behelfe des Schuldners bei obligationes kaeiencki. In
der Regel ist der Schuldner zur Ableistung der Dienste wäh-
rend einer ganz bestimmten Zeit verpflichtet. Nimmt der
Gläubiger diese Dienste nicht an, so kann er nach Ablauf der
Zeit gemeinrechtlich nicht Erfüllung verlangen, wenn der Ver-
pflichtete zur Leistung bereit war. Der Schuldner behält aber
seinen Anspruch auf die Gegenleistung: <pii operas suas
loeavit totius temporis mereeäem aeeipero debet, si per
eum non stetit, quominus operas praestet (1. 38 pr. D.
19, 2)* 1). Hat er aber andere Dienste angenommen oder
solche abgelehnt, obwohl ihm Gelegenheit geboten war, seine
Bd. 31 Nr. 265 S. 365 und desselben Gerichts vom 12. April 1877,
ebendaselbst Bd. 33 Nr. 256 S. 360.
11) So Dernburg, Pand., II S 81; Köhler in Jhering's
Jahrb., Bd. 17 S. 361 ff.; Entsch. des R.O.H.G., Bd. 24 S. 33; Entsch.
des R.G., Bd. 29 S. 6.
i) Bergl. Urtheil des O.A.G. in Lübeck vom 15. September 1864,
in Seuffert's Archiv, Bd. 19 Nr. 228 S. 725.

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