Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Der Verzug des Gläubigers.

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Leistung des Erlöses tritt und der Schuldner insofern von der
Sachleistungspflicht frei wird, tritt nach B.G.B. Befreiung
des Schuldners erst mit der Hinterlegung ein. Das Verkaufs-
recht soll dem Schuldner nur die Möglichkeil geben, sich durch
Hinterlegung von dem Schuldverhältniffe zu befreien, auch
wenn eine nicht hinterlegungsfähige Sache geschuldet wird.
Deshalb sagt das B.G.B. im Gegensätze zu § 373 H.G.B.
im § 383, daß der Schuldner die Sache versteigern lassen und
den Erlös hinterlegen kann. Und während in anderen Fällen
der öffentlichen Versteigerung, nämlich in den §§ 966, 975,
979, 3219, 1247 ausdrücklich gesagt wird, daß der Erlös an
die Stelle der Sache tritt, fehlt eine derartige Vorschrift bei
dem Selbsthülfeverkaufe. Nach Mittheilungen Planck's
a. a. O. ist in der Kommission für die erste Lesung des Ent-
wurfes eines B.G.B. ein Antrag auf Einführung einer Be-
stimmung dieses Inhaltes zwar gestellt, aber abgelehnt und in
der zweiten Kommission nicht wiederholt worden. Daß der
Selbsthülfeverkauf nach dem B.G.B. kein selbständiges Er-
füllungssurrogat ist, geht auch daraus hervor, daß das B.G.B.
dem Verkaussrechte in dem dritten Abschnitte: Erlöschen der
Schuldverhältniffe keinen besonderen Titel anweist, sondern es
in dem zweiten Titel: Hinterlegung regelt. Auch dadurch
kommt zum Ausdrucke, daß die Versteigerung nur den Zweck
hat, eine hinterlegungsfähige Sache zu verschaffen. Die Hinter-
legung des Erlöses hat dann dieselbe Wirkung wie die Hinter-
legung des Leistungsgegenstandes selbst, vernichtet also oder
hemmt das Schuldverhältniß, je nachdem die Rücknahme
des Erlöses ausgeschlossen ist oder nicht.
Der Satz, daß der Erlös nicht an die Stelle der Sache
tritt, hat bedeutungsvolle Folgen, deren Q-uinteffenz man in dem
Satze zusammenfassen kann: das Schuldobjekt ist in odli-
Zalione, der Erlös in Zolutivve. Der Gläubiger erhält

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