Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

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Leo Rosenberg,

Der Verwahrungsvertrag des Schuldners ist auch maß-
gebend für das Rechtsverhältniß des Gläubigers
zur Hinterlegungsstelle. Das Recht des Gläubigers
auf die hinterlegte Sache wird durch diesen Vertrag begründet
und kann nur nach Maßgabe dieses Vertrages ausgeübt werden.
Wichtig ist namentlich, daß der Schuldner, wenn er nur gegen
eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet ist, das
Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache
von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.kann
(tz 373). „Gegenleistung" wird hier ebenso zu verstehen sein,
wie im Falle des § 298, über den oben im § 7 am Anfänge
S. 198 fg. gehandelt worden ist. Sobald die Hinterlegung gemäß
§ 376 Abs. 2 B.G.B. unwiderruflich geworden ist, hat der Gläu-
biger ein ausschließliches Recht auf den Hinterlegungsgegenstand.
Dieses Recht erwirbt er in den Fällen des 8 376 Abs. 2 Z. 1
und 3 ohne Annahmeerklärung, ja sogar, wenn die Anzeige
von der Hinterlegung an ihn wegen Unthunlichkeit unterblieben
ist, ohne sein Wissen und selbst gegen seinen Willen, da ja die
Hinterlegung dem Schuldner die Möglichkeit zur Erfüllung
geben soll für den Fall, daß der Gläubiger zur Lösung des
Schuldverhältnisses nicht mitwirkt, und daher der Gläubiger
das Recht aus der Hinterlegung nicht zurückweisen kann. Daher
ist die Hinterlegung keine Traditionsofferte, wie Köhler, im
Archiv für bürgerl. Recht, Bd. 13 S. 209ff. und Ende-
mann, S. 638 ff., meinen, da ja dann der Gläubiger erst
durch die Annahme das Recht auf die hinterlegte Sache er-
werben würdet).
Das Reckt des Gläubigers zum Empfange ist ein selb-
ständiges; die Hinterlegungsstelle ist verpflichtet, dem Gläubiger

28) Schollmeyer, S. 300; Dernburg, S- 278; Müller,
S. 474 fg.

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