228
Leo Rosenberg,
deshalb hinfällig, weil in den §§ 1142 und 1224 die Zulässig-
keit der Hinterlegung, ebenso wie der Aufrechnung auch für den
Fall besonders hervorgehoben ist, daß der Eigenthümer und
Verpfänder persönlicher Schuldner ist. Würden unsere
Gegner auch hier das argumentum e contrario anwenden
wollen, so kämen sie ja zu dem merkwürdigen Schluffe, daß
selbst der Schuldner nicht zur Hinterlegung schreiten kann, außer
in den citirten Paragraphen. Gerade die §§ 1142 und 1224
zeigen, daß der oben angeführte Grund, weshalb die Befrie-
digung des Gläubigers auch durch Erfüllungssurrogate aus-
drücklich genannt ist, zutrifft. Deshalb glauben wir, daß,
wo ein Dritter für den Schuldner leisten kann, er auch für
ihn zu hinterlegen berechtigt ist.
Die Quellen verlangen regelmäßig noch eine obsignatio,
eine Versiegelung des hinterlegten Gegenstandes. Das gemeine
Recht13) und auch das B.G.B. kennen dieses Erforderniß nicht
mehr. Auch die früher verlangte citatio creditoris ad
videndum deponiu) hat man in der Praxis fallen gelassen15).
Dagegen forderte man vereinzelt die Anzeige von der erfolgten
Hinterlegung an den Gläubiger16). Auch das B.G.B. (§ 374
Abs. 2) bestimmt, daß der Schuldner dem Gläubiger die
Hinterlegung unverzüglich, d. h. ohne schuldloses Zögern (§ 121)
13) Vergl. Ulrich, S. 27; Köhler in Jhering's Jahrb.,
Bd. 17 S. 347 fg.
14) Vergl. Erkenntniß des O.A.G. in München vom 25. Juli 1843,
in Seuffert'S Archiv, Bd. i Nr. 34 S. 17.
15) Vergl. Erkenntniß des O.A.G. in Kassel vom 21. Januar 1853,
in Seuffert'S Archiv, Bd. 8 Nr. 23 S. 367; des O.A.G. in Darm-
stadt vom 23. März 1860, daselbst Bd. 21 Nr. 27 S. 46; des Ober-
tribunals in Berlin vom 24. April 1877, daselbst Bd. 33 Nr. 217 S. 298;
des O.L.G. in Darmstadt vom 2. Juni 1886, daselbst Bd. 42 Nr. 108
S. 154.
16) Vergl. die in Note 15 genannte Entscheidung des O.L.G. in
Darmstadt.