Der Verzug deS Gläubigers.
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Persicherungsgesellschaft für genügend angesehen, wenn ihr
Agent sich nicht zu der bestimmten Zeit zur Abholung der
Prämiengelder eingefunden hat^). Zu demselben Ergebnisse
werden wir nach dem B.G.B. gelangen 8 9). Natürlich wird wie
im gemeinen Rechte vorausgesetzt, daß der Vertreter inner-
halb der ihm zustehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1
B.G.B.) gehandelt hat. Ist daher dem Vertreter ausdrücklich
verboten, die angebotene Leistung abzulehnen, so wird eine
trotzdem erfolgte Ablehnung einen Annahmeverzug nicht be-
gründen können. Ist aber der Vertreter schlechthin zur Em-
pfangnahme der Leistung befugt, so wird, wenn er die An-
nahme verweigert, ohne weiteres anzunehmen sein, er habe
seine Vertretungsmacht nicht überschritten. Ueberhaupt werden
wir den Satz aufstellen können, daß demjenigen, dem wirksam
geleistet werden kann, auch wirksam angeboten werden kann.
Allerdings muß gleich hervorgehoben werden, daß dieser Satz
zwar im Zweifel zutrifft, aber doch nicht ausnahmslos ist.
Im Falle des § 1075 B.G.B. z. B., der bestimmt, daß an
den Nießbraucher einer Forderung mit Wirksamkeit gegen den
Gläubiger geleistet werden kann, glaube ich nicht, daß die
Ablehnung der Leistung durch den Nießbraucher den Gläubiger
in Verzug der Annahme versetzt.
Die Streitfrage des gemeinen Rechts, ob der Verzug eines
8) Vergl. Entsch. des R.O.H.G., Bd. 15 S. 41, Bd. 19 S. 418;
Entsch. des R.O.H.G. vom 10. August 1876 in Seuffert's Archiv,
Bd. 32 Nr. 228 S 294; stehe auch Revue der Gerichtspraxis im Gebiete
des Bundesrechts, Beilage zur Zeitschrift für schweizerisches Recht, Bd. 5
Nr. 100 S. 143. Sächs. G.B. § 746; Dresd. Entw. Art. 321. Pro-
tokolle zum Dresd. Entw. (Dresd. Prot.) S. 8494, 8495.
9) Vergl. Vorlage des Redaktors § 21; Begründung dieser Vorlage
S. 57, 58; Prot. IS. 1220 fg.; Motive Bd. 2 S. 72; Planck, Note 3
zu § 293.
XLIII. 2. F. VII.