Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 43 = 2.F. 7 (1901))

Der Verzug des Gläubigers. 167
ältere Schriftsteller bestritten"), aber zu Unrecht15). Der
Gläubiger kann verlangen, daß der Schuldner sich über sein
Leistungsvermögen ausweise, daß er ihm beispielsweise das
schuldige Geld vorzeige oder gestatte, nachzusehen, ob er auch
alle Vorbereitungshandlungen getroffen habe rc. Natürlich
wird der Gläubiger dieses Recht bona. ficte auszuüben haben;
er wird nicht umfangreiche Erhebungen veranstalten können,
um zu prüfen, ob das verwendete oder zu verwendende Material
vertragsmäßig sei rc. Will sich der Schuldner einer ange-
messenen Prüfung seines Leistungsvermögens nicht unterziehen,
so wird der Gläubiger, der daraufhin seine Mitwirkung unter-
läßt, nicht in Verzug kommen. Der Grund hiervon ist offen-
sichtlich. Der Schuldner soll nicht dadurch, daß er eine augen-
blickliche Nothlage des Gläubigers benutzt, diesen in Verzug
setzen können, ohne selbst das gethan zu haben, was ihm nach
dem Schuldverhältnisse obliegt. Für das B.G.B. kommt noch
hinzu, daß den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung ange-
botene Leistung als Erfüllung annimmt, die Beweislast trifft,
wenn er später die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen
will, weil sie nicht vertragsmäßig war (§ 363), z. B. weil
die Geldrolle weniger Geldstücke enthalten hat, als die Auf-
schrift besagte. Deshalb muß der Gläubiger stets das Recht
haben, zu prüfen, ob die Leistung dem Vertrage entspricht, mit
anderen Worten, ob der Schuldner leistungsbereit ist.
§ 5.
Erfordernisse der Erfüllung überhaupt.
Das Angebot des Schuldners hat den Zweck, das Schuld-
verbältniß durch Erfüllung zu beendigen. Für den Inhalt
14) So z. B. A rumae US, Lowmeutarius methodicus de mora,
Jena 1603, cap. VII de mora creditoris, Nr. 6.
15) Mommsen, S. 144; Lamprecht, S. 30; Heimbach,
S. 919; Entsch. des R.O.H.G., Bd. 10 S. 275.

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