Der Verzug des Gläubigers.
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gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger den letzten Wohnsitz
oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten
Aufenthalt hatte (§ 132 Abs. 2 Satz 2 B.G.B.). Ist dagegen
der Gläubiger zu der für die Erfüllung maßgebenden Zeit am
Leistungsorte nicht aufzufinden, sein Aufenthaltsort aber dem
Schuldner bekannt, so muß der Schuldner dem Gläubiger
dorthin die Erklärung seines Leistungsvermögens zugehen
lassen. Der Umfang der Leistungsbereitschaft, insbesondere
was den Erfüllungsort angeht, bleibt sowohl in diesem wie in
jenem Falle unberührt.
Zum Schluß ist noch die Frage zu erörtern, wie das
Angebot zu erfolgen hat, wenn der Schuldner mehreren
Gläubigern so gegenüberfteht, daß er nur an alle gemein-
schaftlich leisten kann. Dies muß geschehen: im Falle des
§ 432, wenn der Schuldner mehreren, die nicht Gcsammt-
gläubiger sind, eine untheilbare Leistung schuldet; im Falle
des § 1281, wenn der Gläubiger sein Forderungsrecht an
einen Dritten verpfändet hat, und endlich im Falle des § 2039,
wenn der Gläubiger von mehreren Personen beerbt wird.
Hier, meint man23), bedürfe es keines „Realangebotes", sondern
der Schuldner müsse den mehreren Gläubigern „verbal" anbieten.
Auch das dürfte nach dem Vorhergehenden kaum zutreffend
sein. Denn es liegt kein Grund vor, den Erfüllungsort hier
bloß deshalb zu verändern — darin liegt nach den früheren
Ausführungen der Hauptunterschied zwischen der Realoblation
und der Verbaloblation —, weil mehrere Gläubiger vorhanden
sind. Vielmehr muß das Angebot d. h. die Erklärung der
Leistungsbereitschaft an alle erfolgen. Leistungsbereit, nament-
lich hinsichtlich des Erfüllungsortes, muß dagegen der Schuldner
23) Köhler, Arch f. bürgerl. Recht, Bd. 13 S. 101, 199;
Munk, S. 63.