Breit, Bankgesetz.
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Was schließlich den letzten Teil des vorliegenden Kommentars
betrifft, so gibt er in fünf Anhängen die notwendigen Ergän-
zungen zum Bankgesetz. Zunächst bringt er den Wortlaut des
Statuts der Reichsbank mit kurzen Erläuterungen und dem
Abdruck der Formulare zu Reichsbankanteilen. Alsdann werden
die rechtlicheik Grundlagen (Gesetze, Erlasse, Verträge, und Sta-
tuten) der heutigen vier Privatnotenbanken zum Abdruck ge-
bracht. Weiterhin sind die Konzession und die Satzungen der
deutsch-ostasrikanischen Bank und der deutsch-asiatischen Bank
wiedergegeben. Dann folgen die allgemeinen Bestimmungen über
den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank in der Fassung der
48. Ausgabe vom Dezember 1910. Diese Bestimmungen er-
scheinen alljährlich und sind bei der Reichsbank und allen ihren
Zweiganstalten unentgeltlich zu haben. Ihr Abdruck im Kom-
mentar war daher nicht unbedingt notwendig, wenn er auch
der Vollständigkeit halber nicht gut entbehrt werden konnte.
Endlich sind im letzten Anhang die mit dem Notenbankwesen
zusammenhängenden Reichsgesetze, nämlich das Gesetz betr. die
Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874, das
Münzgesetz vom 1. Juni 1909 und das Reichsschuldbuchgesetz
vom 31. Mai 1891, kurz zusammengestellt.
Für künftige Auflagen möchte ich den Herrn Verfasser
daraus aufmerksam machen, daß er vielleicht zwei Druckfehler
ausmerzt, die mir ausgefallen sind. (Auf S. 27 Zeile 30 ist
das Wort „jederzeit" verdruckt und auf S. 114 Zeile 18 muß
es heißen: „Reichsbankstellen" statt Reichsbanknebenstellen).
Im ganzen genommen habe ich die Überzeugung, daß
niemand den Breitschen Kommentar aus der Hand legen wird,
ohne einen bleibenden Nutzen aus der Lektüre dieses mit großer
Umsichr geschriebenen Buches zu ziehen.
Lauban i. Schles. vr. jur. Dalchow, Reg.-Assessor.