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Victor Ehrenberg, Doppelversicherung.
8 6.
Jede als Nachversicherung (Ergänzungsversicherung) be-
zeichnete Versicherung ist unverbindlich für den Versicherer,
wenn sich herausstellt, daß sie eine Doppelversicherung ist.
Jede ohne Auftrag für fremde Rechnung genommene Ver-
sicherung ist, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
eine Nachversicherung.
Die Nothversicherung kann vom Versicherten jederzeit ristor-
nirt werden.
Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena. — 1272