Metadaten : Pandekten (2)

Verzug.  §  192.
395
Verjährung  der  alten  Schuld  unterbrochen;  ferner  können  bei  dem
constitutum  noch  Modifikationen  der  alten  Schuld  verabredet  werden,
z.  B.  ein  anderer  Zahlungstag  u.  s.  w.
Das  constitutum  setzt  aber  zu  seiner  Gültigkeit  die  Existenz
und  Gültigkeit)  der  konstituirten  Schuld  voraus  18,  da  es  bloß  die
Zusage  enthält,  eine  bestehende  Schuld  zu  zahlen.  Bestreitet
später  der  Konstituent  die  Schuld:  so  hat  der  Gläubiger  sie  zu  beweisen, ¬
  wozu  aber  auch  der  Nachweis  der  causa  derselben  gehört!".
Wird  eine  Schuld,  welche  anfechtbar  ist  (z.  B.  wegen  dolus,
wegen  laesio  enormis  rc.),  konstituirt,  so  ist  bei  uns  das  constitutum
zwar  an  sich  gültig  und  klagbar,  was  es  nach  römischem  Recht  nicht
war,  aber  es  bleibt,  wie  die  alte  Schuld,  anfechtbar,  außer  dem  Konstituirenden ¬
  wäre  der  Mangel,  auf  dem  die  Anfechtbarkeit  beruht,  zur
Zeit  der  Konstituirung  bekannt  gewesen;  denn  dann  hat  er  durch  das
constitutum  auf  die  Anfechtbarkeit  verzichtet.
Wenn  der  Schuldner  im  constitutum  mehr  verspricht,  als  er
schuldig  war,  so  war  nach  römischem  Recht  das  constitutum  für  dieses
Mehr  unwirksam,  also  für  dieses  ein  unklagbares  pactum;  bei  uns
aber  ist  auch  das  Mehr  klagbar,,  weil  bei  uns  jedes  pactum  klagbar
ist,  nur  muß  dem  Versprechen  des  Mehr  eine  bestimmte  zulässige
causa  zu  Grunde  liegen,  z.  B.  die  Absicht  der  Schenkung,  und  dann
ist  es  nach  dieser  causa  zu  beurtheilen.
2.  Änderung  bestehender  Obligationen  durch
Verletzung.  Verzug.
§  192.
(Arndts  §§  250—2521.
Wenn  ein  Schuldner  in  rechtswidriger  Weise  die  Erfüllung  seiner
Schuld  verzögert,  oder  wenn  ein  Gläubiger  die  ihm  gehörig  angebotene
18  Es  ist  dies,  wie  Windscheid  1.  c.  bemerkt,  Bedingung  des  Versprechens,
nicht  bloße  Voraussetzung.
19  S.  oben  §  184  Lit.  F.  Es  genügt  also  nicht  ein  Schuldschein  sine
causa.  Danach  ist  zu  berichtigen,  was  Arndts  §  240  Anm.  4  (in  der  zweiten
Hälfte)  sagt.
Über  den  Inhalt  des  §  250  (culpa  2c.)  s.  oben  §§  85—87  (Th.  1  S.  440  ff.),
§  172  und  §  185  Nr.  V,  §  186  Beil.  Lit.  B  Nr.  2,  über  den  Schlußsatz  des  §  250  und
Anm.  6  (bei  Arndts)  s.  oben  §  177  Nr.  III  4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer