Verzug. § 192.
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Verjährung der alten Schuld unterbrochen; ferner können bei dem
constitutum noch Modifikationen der alten Schuld verabredet werden,
z. B. ein anderer Zahlungstag u. s. w.
Das constitutum setzt aber zu seiner Gültigkeit die Existenz
und Gültigkeit) der konstituirten Schuld voraus 18, da es bloß die
Zusage enthält, eine bestehende Schuld zu zahlen. Bestreitet
später der Konstituent die Schuld: so hat der Gläubiger sie zu beweisen, ¬
wozu aber auch der Nachweis der causa derselben gehört!".
Wird eine Schuld, welche anfechtbar ist (z. B. wegen dolus,
wegen laesio enormis rc.), konstituirt, so ist bei uns das constitutum
zwar an sich gültig und klagbar, was es nach römischem Recht nicht
war, aber es bleibt, wie die alte Schuld, anfechtbar, außer dem Konstituirenden ¬
wäre der Mangel, auf dem die Anfechtbarkeit beruht, zur
Zeit der Konstituirung bekannt gewesen; denn dann hat er durch das
constitutum auf die Anfechtbarkeit verzichtet.
Wenn der Schuldner im constitutum mehr verspricht, als er
schuldig war, so war nach römischem Recht das constitutum für dieses
Mehr unwirksam, also für dieses ein unklagbares pactum; bei uns
aber ist auch das Mehr klagbar,, weil bei uns jedes pactum klagbar
ist, nur muß dem Versprechen des Mehr eine bestimmte zulässige
causa zu Grunde liegen, z. B. die Absicht der Schenkung, und dann
ist es nach dieser causa zu beurtheilen.
2. Änderung bestehender Obligationen durch
Verletzung. Verzug.
§ 192.
(Arndts §§ 250—2521.
Wenn ein Schuldner in rechtswidriger Weise die Erfüllung seiner
Schuld verzögert, oder wenn ein Gläubiger die ihm gehörig angebotene
18 Es ist dies, wie Windscheid 1. c. bemerkt, Bedingung des Versprechens,
nicht bloße Voraussetzung.
19 S. oben § 184 Lit. F. Es genügt also nicht ein Schuldschein sine
causa. Danach ist zu berichtigen, was Arndts § 240 Anm. 4 (in der zweiten
Hälfte) sagt.
Über den Inhalt des § 250 (culpa 2c.) s. oben §§ 85—87 (Th. 1 S. 440 ff.),
§ 172 und § 185 Nr. V, § 186 Beil. Lit. B Nr. 2, über den Schlußsatz des § 250 und
Anm. 6 (bei Arndts) s. oben § 177 Nr. III 4.