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Karl Lehmann,
Absicht des Gesetzes gewesen sein. Es muß sich vielmehr um
einen Mangel handeln, der derart im Organismus der ent-
standenen Aktiengesellschaft sich fühlbar macht, daß die Er-
reichung des Zweckes, den sie anstrebt, nicht möglich ist. Der
Mangel muß auch in diesem Sinne ein wesentlicher sein.
Wenn beispielsweise sich nachträglich herausftellt, daß eine
einzelne Zeichnung nicht rechtsverbindlich erfolgte, so kann keine
Rede davon sein, daß die Wiederbeseitigung der entstandenen
A.-G. auf diesen einzelnen Fehler hin verlangt werden könnte.
Wäre dagegen ein derartig erheblicher Bruchtheil des Grund-
kapitals nicht gezeichnet, daß die Erreichung des gesellschaft-
lichen Zweckes mit dem thatsächlich gezeichneten Betrage nicht
mehr erreichbar wäre, so ließe sich von einem wesentlichen
Mangel reden. Wenn aus Zerstreutheit eine der in Art. 210
geforderten Urkunden der Anmeldung nicht beigefügt wird, so
wird Niemand daraufhin die entstandene A.-G. beseitigen lassen
wollen, während wenn in der konftituirenden Generalversamm-
lung die erforderliche Majorität für den Errichtungsbeschluß
thatsächlich nicht vorhanden war, ein wesentlicher Mangel an-
genommen werden müßte. Der Umstand, daß eine Zeit lang
die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath war, wäre an sich kein
wesentlicher Mangel, wohl aber der andere, daß überhaupt ein
Aussichtsrath nicht bestellt werden kann, weil Niemand sich
dazu wählen lassen will.
Hier fragt sich nun, ist überhaupt dem Einzelaktionär eine
Klage gegeben und welcher Art ist diese?
Nur wenige Autoren sprechen sich über die Frage aus.
Wien er *) gewährte freilich dem Einzelaktionär bei derartigen
substantiellen Mängeln das Recht, die Wiederbeseitigung der
Eintragung durch eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der
1) Siehe auch v. Hahn, oben S. 394, 395.