Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

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Ernst Freih. v. Schwind,

nicht bedeutungslos. Das Ausmaß des Grundbesitzes kann
unter Umständen für den Umfang, der Besitz eines eigenen
Herdes für die Thatsache der Frohnpflicht entscheidend sein,
(Landr. v. 1616 Tit. XXII, 4 und 11) und während nach
dem Codex Max. civ. prinzipiell nur Bauersleute und Ge-
richtsunterthanen auf dem Lande, nicht aber Bürger und „ade-
liche oder sonst gefreyte Personen" scharwerkspflichtig sind,
erklärt er doch auch solche Personen dazu verpflichtet, wenn sie
„ein mit solchem vnere behaftetes Bauerngut besitzen, welchen-
falls sie die Scharwerke wie jeder andere, der dieselben in
Person entweder nicht verrichten kann oder nicht will, per
substitutum leisten zu lassen haben" (II. 11 § 5).
Endlich ist noch des Zehentrechtes zu gedenken. Der
eigenartige Charakter, der diesem Rechtsinstitut im Allgemeinen
zukommt, tritt uns auch aus den Bestimmungen der bayrischen
Gesetze wieder entgegen. Das Landrecht von 1616 legt den
Zehentpflichtigen die Erfüllung dieser Pflicht besonders ans
Herz und stellt dolose Unterschlagung oder Verheimlichung von
Zehenten unter strafrechtliche Sanktion (Tit. 38, 1). Der
Coctex Maximilianeus civilis gewährt dem Berechtigten ein
sehr intensives Recht an den Zehentfrüchten selbst. Da im
Gegensätze zu anderen Reallasten bei dem Zehent das Objekt
der Leistung von vornherein so genau bestimmt ist, so ist
hier eine rechtliche Behandlung möglich, die wenigstens theil-
weise dem Ususfructus analog sein kann. In diesem Sinne
bestimmt das zuletzt genannte Gesetz, daß der Zehentherr jeden,
in dessen Hände Früchte gelangen, von denen der schuldige
Zehent nicht geleistet wurde, zur Zehentleistung verhalten kann,
während er, sobald die Auszehentung erfolgt ist, sobald die
Zehentfrüchte von den übrigen separirt sind, Eigenthum an
ihnen besitze (II, 10 § 18) 1).

l) Kreittmayr bezeichnet das Recht des Zehentherrn, solange die

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