Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

Gründungsmängel und Eintragung der Aktiengesellschaft. 431
sich eine konfirmirende, da bereits mit der Vollzeichnung die
Errichtung gegeben war. Um so weniger kann dieses Resultat
befremden.
Für die materiellen Mängel ergiebt sich somit das Resultat,
daß für die Entstehung der Aktiengesellschaft außer der Ein-
tragung unerläßliche Vorbedingung nur ist die Feststellung des
Statuts durch mindestens fünf Gründer, der Urgründungsakt
wie ich ihn nennen will.
Wenden wir dieses Resultat auf die für die formellen
Mängel im § 5 gewonnenen Resultate an, so ergiebt sich für
jene eine erhebliche Vereinfachung der Sätze. Soweit der
Zeichnung, Uebernahme, dem Beschlüsse der konstituirenden
Generalversammlung wesentliche Formfehler anhaften, sind sie
freilich hinfällig. Da aber ihre Hinfälligkeit nur insoweit die
Entstehung der Gesellschaft hindert, als dadurch der Urgrün-
dungsakt hinfällig wird, so gelangen wir zu dem wichtigen
Endresultat unserer Untersuchung: Nur Mängel im Ur-
gründungsakt kommen für die Frage der Ent-
stehung der Aktiengesellschaft als essentielle in
Betracht. Der Art. 209 enthält also die seäes
materias. Die Eintragung eines von fünf ver-
pslichtungsfähigen, in Willensfreiheit befind-
lichen Urgründern fest gestellte n, die Begriffs-
merkmale einer Aktiengesellschaft enthaltenden,
formgerechten Statutes erzeugt die Aktienge-
sellschaft, welche Mängel ihr sonst anhaften
mögen 1).
Der Formmangel des Statutes wird durch die Anmeldung
1) Dieses Ergebniß weicht, wie man sieht, praktisch von dem Stand-
punkt des Reichsoberhandelsgerichts nicht erheblich ab; es ist ein ganz
anderes, als das des französischen Gesetzes. Am ehesten entspricht es dem
Grundgedanken des englischen Systems.

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