Handeln auf fremde Gefahr
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diese Meinung zu theilen und bin vielmehr der Ansicht, daß
der Aussteller Gefahr und Verlust zu tragen f)Qt140). In
dem Checkvertrage übernimmt in der Regel eine Bank die
generelle Verpflichtung, die auf sie ordnungsmäßig gezogenen
und zur Zahlung ^präsentirten Checks ohne vorherge-
gangenes Slöifo141) sofort (bei Sicht) einzulösen. Der
Aussteller des Checks braucht somit die Bank nicht davon zu be-
nachrichtigen, daß er einen Check emittirt hat und auf wen und
auf welche Summe er denselben ausgestellt hat. Durch den
Wegfall eines solchen Avis wird die Bequemlichkeit des Aus-
stellers in der Verfügung über sein Guthaben in beliebigen
Theilbeträgen (sog. Zerstückelungsbefugniß) und die Leichtigkeit,
Zahlungen durch die Bank zu leisten, bedeutend erhöht und
somit der Vortheil, welchen das Checkwesen dem Kontoinhaber
gewährt"^), beträchtlich vergrößert. Dagegen wird die
Situation der einlösungspflichtigen Bank hierdurch wesentlich
verschlimmert, indem sie bei dem Mangel eines Avisos, welches
Handelns auf eigene Gefahr vergl. Unger S. 127. 128. Ebenso
handelt der Geber eines Checks auf eigene Gefahr, wenn er dem Nehmer
des Checks die richtige Ausfüllung desselben anvertraut.
140) Dieser Ansicht ist auch Hanausek S. 37 fg., jedoch aus dem
Note 127 angegebeuen unstichhaltigen Grunde.
141) Vergl. Funk Die rechtliche Natur des Checks S. 13. Lohn
in der Zeitschr. für vergleichende R. W. III S. 77.
142> Die Institution des Checks besteht überwiegend im Interesse deS
Kontoinhabers, dem die Bank durch Einlösung des Checks einen Geschäfts-
dienst erweist, wofür sie keine Provision bezieht, indem sie ihren Bortheil
indirekt in der Steigerung des Anreizes zur Deponirung von Geldern
findet, deren Verwendung in eigenem Nutzen ihr gestattet ist. Vergl. Koch
in dem Gutachten für den 17. deutschen Juristentag (Verhandl. I S. 2).
Ursprünglich mußten bei der ersten in Venedig angeblich 1156 gegründeten
Girobank die Parteien gleichzeitig persönlich erscheinen, um die Abschreibungen
und Zuschreibungen vornehmen zu lassen, wodurch allerdings die Gelegen-
heit zu Fälschungen abgeschnitten war. Vergl. Hübner Die Banken
1854 S. 63.
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