Die Reallaflenfrage.
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die Reallasten selbst 1) ist dann auch dieses Moment in den
Hintergrund getreten. Und als in den letzten Jahrhunderten
das Intabulationsprinzip als neue Grundlage für Erwerb und
Veränderungen von Rechten an liegenden Gütern sich einbür-
gerte, hat zum Theüe auch die Bestimmung Eingang in die
Gesetze gefunden, daß alle oder gewisse Reallasten überhaupt
zu ihrer Begründung oder wenigstens zur Erlangung voller
Rechtswirkung der Intabulation bedürfen, um eben als Lasten
auf dem Gute gegen jedermann anerkannt zu werden; ob bei
Wechsel in der Person des Berechtigten der Rechtserwerb in gleicher
Weise an die Form der Intabulation gebunden ist, darüber
enthalten die meisten Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung.
Da aber heutzutage allgemein erkannt ist, daß nicht nur ding-
liche, sondern auch andere Rechte zur Erlangung absoluter
Wirkung gegen jedermann in die Grundbücher eingetragen wer-
den können, so ist nicht anzunehmen, daß auch heute noch aus
dieser Thatsache Rückschlüsse auf die rechtliche Natur der Real-
lasten in dieser oder jener Richtung gezogen würden, während
die Anwendung der Grundsätze des Immobiliarsachenrechtes
auf die Reallasten des älteren Rechtes zu Schlußfolgerungen
dieser Art leicht Veranlassung geben konnte.
II.
Die bisherigen Ausführungen waren vornehmlich dem
mittelalterlichen Rechte der deutschen Reallasten gewidmet. Die
Entwickelung, die sich dabei verfolgen ließ, darf namentlich, so-
weit die dem Privatrecht näherstehenden Reallasten in Betracht
kommen, wohl als eine aufstrebende bezeichnet werden. Wer
wollte die große Bedeutung unterschätzen, welche die Entstehung
zahlreicher bäuerlicher Leihen in einer Zeit, da selbständiges
1) S. Abschnitt 2.