Handeln auf fremde Gefahr.
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Wurfs I „dadurch überflüssig zu machen, daß in dem Abschnitte
über Sicherung des Beweises (§§ 447 fg. CPO.) die Be-
merkung ausgenommen würde, daß dieses Verfahren auch dann
zulässig ist, wenn der Gesuchsteller sich erst über sein angebliches
Recht zu unterrichten wünscht."
Dennoch wird man sich, wie ich glaube, mit D emelius
und Marcusens gegen die Verweisung der Bestimmungen
über Exhibition in die Eivilprozeßordnung und für deren
Aufnahme in das privatrechtliche Gesetzbuch entscheiden müssen,
da es sich in der That doch auch hier um materlellrechtliche
civilistische Ansprüche handelt. Von diesem Gesichtspunkte
aus wird es zu billigen sein, daß der Deutsche Entwurf
sowohl in erster GZ 774—777) wie in zweiter Lesung
(ZZ 695—697) 19) über die Exhibitionspflicht Bestimmungen
getroffen und dieselben ins Obligationenrecht gestellt hat, da
der Anspruch aus Vorweisung ein persönlicher ist (L. 3 § 3
D. h, t. Est autem persoualis haec actio)20). Dagegen
hat in Beziehung auf die systematische Anordnung und die
Titelüberschrift Bekker (System II S. 131) mit Recht be-
merkt, daß dieselbe „irrationell" sei, weil „Vorlegung und Offen-
barung" nicht die das Schuldverhältniß erzeugenden Vorgänge
sind 20.
18) Bergt. Zusammenstellung VI S. 529.
19) Hebet die Unrichtigkeit des 8 695 in sprachlicher Beziehung vergl.
Unger Handeln auf eigene Gefahr, 2. Aust. S. 14 Note 18.
20) Donellus (Comm. XIII L. XX cap. 9 §§ 2 sq. p. 63 sq.)
hat bekanntlich der actio ad exhibendum dinglichen Charakter beilegen
wollen (vergl. dagegen Glück XI S. I89fg.) und Brinz Pandekt. II*
S. 687. 688 ist geneigt, ihm hierin beizutreten.
21) Diese Bemerkung trifft auch den Deutschen Entw..in zweiter
Lesung („Borlegung von Sachen, Rechnungslegung, Auskunftsertheilung");
ebenso das Sächsische Gesetzb. §§ 1565—1567 („Bon den Forderungen
auf Borlegung einer Sache") und den Bai er. Entwurf (Art. 970 fg.).
Korrekter ist insofern der Dresdener Entw. (Art. 1041—1045), als die
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