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Beitrag zu einer Pension von zwölf Thlr. zwölf Gr. hingegen, ist überall die Hälfte von den Summen,
welche in den Tafeln verzeichnet stehen.
§. 24. Sowohl die Antrittsgelder, als die jährlichen Beiträge, werden in vollwichtigen Friedrichsd'oren
oder andern vollwichtigen Pistolen, deren fünf und dreißig Stück eine Markenthalten, und zu ein und zwanzig ¬
Carat, neun Grän ausgemünzet sind, das Stück à fünf Thlr. gerechnet, erleget, wogegen auch die
Antrittsgelder in gleicher Münze zurück, und die Wittwen-Pensiones gleichmäßig ausgezahlet werden
sollen. (Ck. die Bekanntmachung vom 10. Febr. 1841., S. 329. im 1I. Th. d. W.)
Für diejenigen Portionen, welche zu klein sind, als daß sie in Golde ausgeglichen werden könnten, ist
das Agio à sechs und zwei drittel pro Cent oder acht gute Groschen pro Stück Louisd'or gegen Preuß.
Courant, beizufügen.
§. 25. Um den ersten Mitgliedern, welche durch ungesäumten Beitritt diese nützliche Anstalt desto
schleuniger zur Consistenz bringen helfen, in Vergleichung der übrigen, welche den Beitritt länger verschieben, ¬
einigen Vortheil zu gewähren, sollen diejenigen, welche vor Errichtung dieser allgemeinen
Wittwen=Verpflegungs=Anstalt geheirathet haben, und nicht in den ersten beiden Receptions=Terminen
aufgenommen werden, künftig bei ihrer Reception außer dem bestimmten Antrittsgelde, noch die Zinsen
à vier pro Cent davon von Errichtung des Instituti, mithin nach §. 32. vom 1. April 1776. an, erlegen
und ein gleiches diejenigen, welche nach diesem Termino heirathen, wenn sie den Beitritt über zwölf
Monate nach ihrer Copulation verschieben, vom Tage der Copulation an zu leisten, schuldig sein, weß
Endes für letztere die §. 11. erwähnte Copulations=Scheine erforderlich sind.
§. 26. Wenn nun ein recipirtes Mitglied sein Antrittsgeld erleget, auch die bestimmten jährlichen
Beiträge bis an seinen Tod ordentlich bezahlt hat, so soll, wenn der Mann den dreihundert sechs und
sechszigsten Tag, oder im Schaltjahre den drei hundert sieben und sechszigsten Tag, nach dem ersten
April oder ersten October, wo er recipiret worden, den Receptionstag mit in die Zahl eingerechnet, oder
später verstirbet, die Wittwe die ihr versicherte Pension, wenn sie nicht wieder heirathet, bis an ihren
Tod unverkürzt genießen.
Wird hingegen die Ehe auf andre Art getrennet, oder an der Erfüllung der Societäts=Gesetze etwas
verabsäumet, so sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Bei Ehescheidungen aller Art, den casum malitiosae desertionis allein ausgenommen, wird die
Verbindung der geschiedenen Eheleute mit der Societät, an sich für beendigt erachtet, und das Antrittsgeld ¬
nach §. 20. lit. u. zurück gezahlet. Wenn jedoch die Frau, durch rechtliche oder VergleichsMittel, ¬
dafür Sorge trägt, daß das Antrittsgeld in der Kasse stehen bleibe, und daß die jährlichen
soll einer
Beiträge bis an den Tod des abgeschiedenen Mannes ordentlich fortgezahlet werden,
solchen Frau ihr Pensionsrecht verbleiben, und sie bei erfolgtem Tode des abgeschiedenen Mannes,
den übrigen Wittwen gleich geachtet werden, so daß es auch alsdann mit ihr, wenn sie sich vor,
oder nach dem Tode des abgeschiedenen Mannes anderweit verheirathet, in Absicht der WittwenPension, ¬
nach §. 27. gehalten wird.
Wenn ein Ehegatte den andern böslich verläßt, und er durch richterlichen Ausspruch pro malitioso
desertore geachtet worden, es mag übrigens die gerichtliche Ehescheidung erfolgen oder nicht, cessiret, ¬
wenn die Frau der entwichene Theil ist, ihr Recht auf die Wittwen=Pension gänzlich; ist es
aber der Mann, so steht es in der Frauen Willkür, ob, wenn sie oder ein Dritter das Antrittseingelegt, ¬
oder das Eigenthum davon rechtmäßig acquiriret hat, sie solches in der Kasse stehen
lassen, oder im Fall der Mann Eigenthümer davon, mithin solches nach §. 20. lit. b. der Kasse
verfallen ist, ein andres Antrittsgeld herbeischaffen und dafür sorgen will, daß die jährlichen Beiträge ¬
so lange continuiret werden, bis der Mann stirbt, oder wenn dessen Aufenthalt nicht zu erfahren ¬
ist, nach den bei der Societät angenommenen principiis, für todt geachtet werden muß, da sie
denn ihr Pensjonsrecht erhalten kann, und von Zeit des wirklichen oder angenommenen Todes
des Mannes die Pension genießet, welches letztere auch in dem Falle seine Anwendung findet,
wenn der Mann ohne sein Verschulden abwesend ist und bleibt, und sein Aufenthalt nicht zu erfahist, ¬
mithin sein Tod nicht bescheiniget werden kann.
Wenn der Mann durch einen Mord oder Unglücksfall ums Leben kommt, wegen eines Verbrechens
am Leben gestraft wird, und die Frau an dem Verbrechen keinen Theil hat, soll die Wittwe in Ansehung ¬
der Pension nicht leiden, sondern solche gleich andern unverkürzt zu genießen haben.
Wenn der Mann sich selbst entleibt, erhält die Wittwe von der ihr versicherten Pension nur die
Hälfte.
e) Wenn ein Mann die zu entrichtenden Beiträge abzuführen versäumt, muß die Frau dafür sorgen,
daß solche der Kasse durch einen andern entrichtet werden, widrigenfalls, und wenn die §. 36.
bestimmte Fristen verstrichen sind, das Antrittsgeld und ihr Pensionsrecht verloren geht.
§. 27. Wenn eine Wittwe sich wieder verheirathet, behält sie die Hälfte ihrer Pension, so lange die
zweite Ehe dauert, und wenn diese wieder getrennt wird, erwacht ihr Recht auf die ganze Pension von
Neuem. Jedoch steht es ihr auch frei, sowohl für diese halbe Pension, als für das bis auf den Tod des
zweiten Mannes beruhende Recht zur ganzen Pension, mit Verzicht auf beides, eine Prämie zu wählen, ¬
weshalb sie sich aber drei Monate nach ihrer Wiederverheirathung erklären, und nach der §. 9. verordneten ¬
Form einen Gesundheitsschein beibringen muß, und soll ihr solchenfalls, wenn sie unter Dreißig
Jahre alt ist, eine sechsjährige Pension, wenn sie von Dreißig bis Vierzig Jahren incl. alt ist, eine vierjährige ¬
Pension, und wenn sie über Vierzig Jahre alt ist, eine dreijährige ganze Pension in halbjährigen ¬
Katis, oder, wenn sie es verlangt, und sich die Zinsen à Vier pro Cent abziehen lassen will, auf
einmal bezahlt werden. Diese Vergleichssumme ist sodann, auch wenn sie solche terminweise empfängt,