Objekt : Kirchen- und Eherecht der Katholiken und Evangelischen in den Königl. Preußischen Staaten (2)

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Beitrag  zu  einer  Pension  von  zwölf  Thlr.  zwölf  Gr.  hingegen,  ist  überall  die  Hälfte  von  den  Summen,
welche  in  den  Tafeln  verzeichnet  stehen.
§.  24.  Sowohl  die  Antrittsgelder,  als  die  jährlichen  Beiträge,  werden  in  vollwichtigen  Friedrichsd'oren
oder  andern  vollwichtigen  Pistolen,  deren  fünf  und  dreißig  Stück  eine  Markenthalten,  und  zu  ein  und  zwanzig ¬
  Carat,  neun  Grän  ausgemünzet  sind,  das  Stück  à  fünf  Thlr.  gerechnet,  erleget,  wogegen  auch  die
Antrittsgelder  in  gleicher  Münze  zurück,  und  die  Wittwen-Pensiones  gleichmäßig  ausgezahlet  werden
sollen.  (Ck.  die  Bekanntmachung  vom  10.  Febr.  1841.,  S.  329.  im  1I.  Th.  d.  W.)
Für  diejenigen  Portionen,  welche  zu  klein  sind,  als  daß  sie  in  Golde  ausgeglichen  werden  könnten,  ist
das  Agio  à  sechs  und  zwei  drittel  pro  Cent  oder  acht  gute  Groschen  pro  Stück  Louisd'or  gegen  Preuß.
Courant,  beizufügen.
§.  25.  Um  den  ersten  Mitgliedern,  welche  durch  ungesäumten  Beitritt  diese  nützliche  Anstalt  desto
schleuniger  zur  Consistenz  bringen  helfen,  in  Vergleichung  der  übrigen,  welche  den  Beitritt  länger  verschieben, ¬
  einigen  Vortheil  zu  gewähren,  sollen  diejenigen,  welche  vor  Errichtung  dieser  allgemeinen
Wittwen=Verpflegungs=Anstalt  geheirathet  haben,  und  nicht  in  den  ersten  beiden  Receptions=Terminen
aufgenommen  werden,  künftig  bei  ihrer  Reception  außer  dem  bestimmten  Antrittsgelde,  noch  die  Zinsen
à  vier  pro  Cent  davon  von  Errichtung  des  Instituti,  mithin  nach  §.  32.  vom  1.  April  1776.  an,  erlegen
und  ein  gleiches  diejenigen,  welche  nach  diesem  Termino  heirathen,  wenn  sie  den  Beitritt  über  zwölf
Monate  nach  ihrer  Copulation  verschieben,  vom  Tage  der  Copulation  an  zu  leisten,  schuldig  sein,  weß
Endes  für  letztere  die  §.  11.  erwähnte  Copulations=Scheine  erforderlich  sind.
§.  26.  Wenn  nun  ein  recipirtes  Mitglied  sein  Antrittsgeld  erleget,  auch  die  bestimmten  jährlichen
Beiträge  bis  an  seinen  Tod  ordentlich  bezahlt  hat,  so  soll,  wenn  der  Mann  den  dreihundert  sechs  und
sechszigsten  Tag,  oder  im  Schaltjahre  den  drei  hundert  sieben  und  sechszigsten  Tag,  nach  dem  ersten
April  oder  ersten  October,  wo  er  recipiret  worden,  den  Receptionstag  mit  in  die  Zahl  eingerechnet,  oder
später  verstirbet,  die  Wittwe  die  ihr  versicherte  Pension,  wenn  sie  nicht  wieder  heirathet,  bis  an  ihren
Tod  unverkürzt  genießen.
Wird  hingegen  die  Ehe  auf  andre  Art  getrennet,  oder  an  der  Erfüllung  der  Societäts=Gesetze  etwas
verabsäumet,  so  sind  hierbei  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:
a)  Bei  Ehescheidungen  aller  Art,  den  casum  malitiosae  desertionis  allein  ausgenommen,  wird  die
Verbindung  der  geschiedenen  Eheleute  mit  der  Societät,  an  sich  für  beendigt  erachtet,  und  das  Antrittsgeld ¬
  nach  §.  20.  lit.  u.  zurück  gezahlet.  Wenn  jedoch  die  Frau,  durch  rechtliche  oder  VergleichsMittel, ¬
  dafür  Sorge  trägt,  daß  das  Antrittsgeld  in  der  Kasse  stehen  bleibe,  und  daß  die  jährlichen
soll  einer
Beiträge  bis  an  den  Tod  des  abgeschiedenen  Mannes  ordentlich  fortgezahlet  werden,
solchen  Frau  ihr  Pensionsrecht  verbleiben,  und  sie  bei  erfolgtem  Tode  des  abgeschiedenen  Mannes,
den  übrigen  Wittwen  gleich  geachtet  werden,  so  daß  es  auch  alsdann  mit  ihr,  wenn  sie  sich  vor,
oder  nach  dem  Tode  des  abgeschiedenen  Mannes  anderweit  verheirathet,  in  Absicht  der  WittwenPension, ¬
  nach  §.  27.  gehalten  wird.
Wenn  ein  Ehegatte  den  andern  böslich  verläßt,  und  er  durch  richterlichen  Ausspruch  pro  malitioso
desertore  geachtet  worden,  es  mag  übrigens  die  gerichtliche  Ehescheidung  erfolgen  oder  nicht,  cessiret, ¬
  wenn  die  Frau  der  entwichene  Theil  ist,  ihr  Recht  auf  die  Wittwen=Pension  gänzlich;  ist  es
aber  der  Mann,  so  steht  es  in  der  Frauen  Willkür,  ob,  wenn  sie  oder  ein  Dritter  das  Antrittseingelegt, ¬
  oder  das  Eigenthum  davon  rechtmäßig  acquiriret  hat,  sie  solches  in  der  Kasse  stehen
lassen,  oder  im  Fall  der  Mann  Eigenthümer  davon,  mithin  solches  nach  §.  20.  lit.  b.  der  Kasse
verfallen  ist,  ein  andres  Antrittsgeld  herbeischaffen  und  dafür  sorgen  will,  daß  die  jährlichen  Beiträge ¬
  so  lange  continuiret  werden,  bis  der  Mann  stirbt,  oder  wenn  dessen  Aufenthalt  nicht  zu  erfahren ¬
  ist,  nach  den  bei  der  Societät  angenommenen  principiis,  für  todt  geachtet  werden  muß,  da  sie
denn  ihr  Pensjonsrecht  erhalten  kann,  und  von  Zeit  des  wirklichen  oder  angenommenen  Todes
des  Mannes  die  Pension  genießet,  welches  letztere  auch  in  dem  Falle  seine  Anwendung  findet,
wenn  der  Mann  ohne  sein  Verschulden  abwesend  ist  und  bleibt,  und  sein  Aufenthalt  nicht  zu  erfahist, ¬
  mithin  sein  Tod  nicht  bescheiniget  werden  kann.
Wenn  der  Mann  durch  einen  Mord  oder  Unglücksfall  ums  Leben  kommt,  wegen  eines  Verbrechens
am  Leben  gestraft  wird,  und  die  Frau  an  dem  Verbrechen  keinen  Theil  hat,  soll  die  Wittwe  in  Ansehung ¬
  der  Pension  nicht  leiden,  sondern  solche  gleich  andern  unverkürzt  zu  genießen  haben.
Wenn  der  Mann  sich  selbst  entleibt,  erhält  die  Wittwe  von  der  ihr  versicherten  Pension  nur  die
Hälfte.
e)  Wenn  ein  Mann  die  zu  entrichtenden  Beiträge  abzuführen  versäumt,  muß  die  Frau  dafür  sorgen,
daß  solche  der  Kasse  durch  einen  andern  entrichtet  werden,  widrigenfalls,  und  wenn  die  §.  36.
bestimmte  Fristen  verstrichen  sind,  das  Antrittsgeld  und  ihr  Pensionsrecht  verloren  geht.
§.  27.  Wenn  eine  Wittwe  sich  wieder  verheirathet,  behält  sie  die  Hälfte  ihrer  Pension,  so  lange  die
zweite  Ehe  dauert,  und  wenn  diese  wieder  getrennt  wird,  erwacht  ihr  Recht  auf  die  ganze  Pension  von
Neuem.  Jedoch  steht  es  ihr  auch  frei,  sowohl  für  diese  halbe  Pension,  als  für  das  bis  auf  den  Tod  des
zweiten  Mannes  beruhende  Recht  zur  ganzen  Pension,  mit  Verzicht  auf  beides,  eine  Prämie  zu  wählen, ¬
  weshalb  sie  sich  aber  drei  Monate  nach  ihrer  Wiederverheirathung  erklären,  und  nach  der  §.  9.  verordneten ¬
  Form  einen  Gesundheitsschein  beibringen  muß,  und  soll  ihr  solchenfalls,  wenn  sie  unter  Dreißig
Jahre  alt  ist,  eine  sechsjährige  Pension,  wenn  sie  von  Dreißig  bis  Vierzig  Jahren  incl.  alt  ist,  eine  vierjährige ¬
  Pension,  und  wenn  sie  über  Vierzig  Jahre  alt  ist,  eine  dreijährige  ganze  Pension  in  halbjährigen ¬
  Katis,  oder,  wenn  sie  es  verlangt,  und  sich  die  Zinsen  à  Vier  pro  Cent  abziehen  lassen  will,  auf
einmal  bezahlt  werden.  Diese  Vergleichssumme  ist  sodann,  auch  wenn  sie  solche  terminweise  empfängt,
            
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