252 §. 41. Rechte des Lehnsherrn, und Pflichten des Vasallen.
Lehnsanwartschaft (exspectativa feudalis)"). Diese besteht in der
tualbelehnten dürfte revocirt werden, einer Evictionsklage ausgesetzt sehen;
3) von dem Rechte der in der ersten Belehnung begriffenen Lehnsfolger könne
kein Schluß auf das des Eventualbelehnten gemacht werden, weil jene ein unbedingtes, ¬
die Eventualbelehnten dagegen ein bloß bedingtes, auf den Aperturfall ¬
eingeschränktes, Recht haben. Dagegen ist von Andern, vgl. Schmidt, de
diversis simult. investiturae speciebus, earumque differentiis secundum
jus Germ. et Longobard., 1728, Bauer, in opusc. academ., tom. II.
p. 166 seq., Cramer, opusc. tom. III, p. 540 seq., Moser, Reichshofrathsproceß, ¬
Thl. III, Kap. 2, §. 54, mit Recht die entgegengesetzte Ansicht vertheidigt ¬
worden, nach welcher dem Eventualbelehnten auch in dieser Beziehung dieselben ¬
Rechte, wie denjenigen Lehnsfolgern, deren Successionsrecht durch die erste
Belehnung begründet ist, zustehen. Die Eventualbelehnung wird nämlich für
den Fall ertheilt, daß die Rechte der in der ersten Belehnung ausdrücklich oder
stillschweigends begriffenen Personen erlöschen sollten, und es kommt daher für
den Eintritt der Wirksamkeit derselben nur darauf an, daß die Rechte der genannten ¬
Personen am Lehn erloschen sind, und der Heimfall des Lehns eingetreten ¬
ist, oder wenigstens eingetreten sein würde, wenn die Veräußerung des
Lehns nicht erfolgt wäre. Dagegen spricht auch nicht der von den Gegnern
angeführte Grund, daß dem Vasallen durch die Eventualbelehnung kein Nachtheil ¬
entstehen dürfe, ein solcher aber für denselben offenbar entstehen würde,
wenn er zur Veräußerung oder Verpfändung des Lehns nicht nur der Einwilligung ¬
seines Lehnsherrn, sondern auch der des Eventualbelehnten bedürfte; denn
die Grenzen, in welchen dem Vasallen, als solchem, die Befugniß, über das
Lehn zu disponiren, zusteht, werden durch die Eventualbelehnung nicht verändert, ¬
ein Recht aber, die Einwilligung des Lehnsherrn zu anderweitigen Dispositionen ¬
über das Lehn zu fordern, steht ihm überhaupt nicht zu, und es kann
daher auch nicht als eine Verletzung seiner Rechte angesehen werden, wenn der
Lehnsherr durch die Eventualbelehnung die Kraft, die sonst seine Einwilligung
in die Veräußerung haben würde, herabgesetzt hat. Eine consentirte Lehnschuld,
die auch gegen den Eventualbelehnten wirksam sein soll, erfordert allerdings
ebenso die Einwilligung desselben, wie die der Agnaten, welche zur Anerkennung
derselben verbindlich sein sollen. Wenn dagegen die Lehnschuld bereits vor der
Eventualbelehnung begründet, und von der Art ist, daß sie auch beim Heimfall
des Lehns von dem Lehnsherrn eingefordert werden darf, so ist dieselbe auch
gegen den Eventualbelehnten wirksam, weil durch die Eventualbelehnung das
schon begründete Recht des Gläubigers nicht verändert werden kann. Selbst
die nach der Eventualbelehnung entstandene Lehnschuld ist der Eventualbelehnte
unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen verbunden, unter welchen dieselbe
gegen jeden Lehnsfolger, dessen Successionsrecht durch die erste Belehnung begründet ¬
ist, wirksam sein würde. Unbegründet ist übrigens auch der von den
Gegnern der hier angenommenen Ansicht aufgestellte Satz, daß von dem Rechte
der in der ersten Belehnung begriffenen Lehnsfolger auf das der Eventualbelehnten ¬
aus dem Grunde kein Schluß gemacht werden könne, weil jene ein unbedingtes, ¬
diese dagegen ein bloß bedingtes, auf den Aperturfall eingeschränktes,
Recht haben. Das Wesen der Eventualbelehnung besteht nämlich darin, daß