Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gegenwärtig geltenden gemeinen deutschen bürgerlichen Rechts (2)

252  §.  41.  Rechte  des  Lehnsherrn,  und  Pflichten  des  Vasallen.
Lehnsanwartschaft  (exspectativa  feudalis)").  Diese  besteht  in  der
tualbelehnten  dürfte  revocirt  werden,  einer  Evictionsklage  ausgesetzt  sehen;
3)  von  dem  Rechte  der  in  der  ersten  Belehnung  begriffenen  Lehnsfolger  könne
kein  Schluß  auf  das  des  Eventualbelehnten  gemacht  werden,  weil  jene  ein  unbedingtes, ¬
  die  Eventualbelehnten  dagegen  ein  bloß  bedingtes,  auf  den  Aperturfall ¬
  eingeschränktes,  Recht  haben.  Dagegen  ist  von  Andern,  vgl.  Schmidt,  de
diversis  simult.  investiturae  speciebus,  earumque  differentiis  secundum
jus  Germ.  et  Longobard.,  1728,  Bauer,  in  opusc.  academ.,  tom.  II.
p.  166  seq.,  Cramer,  opusc.  tom.  III,  p.  540  seq.,  Moser,  Reichshofrathsproceß, ¬
  Thl.  III,  Kap.  2,  §.  54,  mit  Recht  die  entgegengesetzte  Ansicht  vertheidigt ¬
  worden,  nach  welcher  dem  Eventualbelehnten  auch  in  dieser  Beziehung  dieselben ¬
  Rechte,  wie  denjenigen  Lehnsfolgern,  deren  Successionsrecht  durch  die  erste
Belehnung  begründet  ist,  zustehen.  Die  Eventualbelehnung  wird  nämlich  für
den  Fall  ertheilt,  daß  die  Rechte  der  in  der  ersten  Belehnung  ausdrücklich  oder
stillschweigends  begriffenen  Personen  erlöschen  sollten,  und  es  kommt  daher  für
den  Eintritt  der  Wirksamkeit  derselben  nur  darauf  an,  daß  die  Rechte  der  genannten ¬
  Personen  am  Lehn  erloschen  sind,  und  der  Heimfall  des  Lehns  eingetreten ¬
  ist,  oder  wenigstens  eingetreten  sein  würde,  wenn  die  Veräußerung  des
Lehns  nicht  erfolgt  wäre.  Dagegen  spricht  auch  nicht  der  von  den  Gegnern
angeführte  Grund,  daß  dem  Vasallen  durch  die  Eventualbelehnung  kein  Nachtheil ¬
  entstehen  dürfe,  ein  solcher  aber  für  denselben  offenbar  entstehen  würde,
wenn  er  zur  Veräußerung  oder  Verpfändung  des  Lehns  nicht  nur  der  Einwilligung ¬
  seines  Lehnsherrn,  sondern  auch  der  des  Eventualbelehnten  bedürfte;  denn
die  Grenzen,  in  welchen  dem  Vasallen,  als  solchem,  die  Befugniß,  über  das
Lehn  zu  disponiren,  zusteht,  werden  durch  die  Eventualbelehnung  nicht  verändert, ¬
  ein  Recht  aber,  die  Einwilligung  des  Lehnsherrn  zu  anderweitigen  Dispositionen ¬
  über  das  Lehn  zu  fordern,  steht  ihm  überhaupt  nicht  zu,  und  es  kann
daher  auch  nicht  als  eine  Verletzung  seiner  Rechte  angesehen  werden,  wenn  der
Lehnsherr  durch  die  Eventualbelehnung  die  Kraft,  die  sonst  seine  Einwilligung
in  die  Veräußerung  haben  würde,  herabgesetzt  hat.  Eine  consentirte  Lehnschuld,
die  auch  gegen  den  Eventualbelehnten  wirksam  sein  soll,  erfordert  allerdings
ebenso  die  Einwilligung  desselben,  wie  die  der  Agnaten,  welche  zur  Anerkennung
derselben  verbindlich  sein  sollen.  Wenn  dagegen  die  Lehnschuld  bereits  vor  der
Eventualbelehnung  begründet,  und  von  der  Art  ist,  daß  sie  auch  beim  Heimfall
des  Lehns  von  dem  Lehnsherrn  eingefordert  werden  darf,  so  ist  dieselbe  auch
gegen  den  Eventualbelehnten  wirksam,  weil  durch  die  Eventualbelehnung  das
schon  begründete  Recht  des  Gläubigers  nicht  verändert  werden  kann.  Selbst
die  nach  der  Eventualbelehnung  entstandene  Lehnschuld  ist  der  Eventualbelehnte
unter  denselben  Voraussetzungen  anzuerkennen  verbunden,  unter  welchen  dieselbe
gegen  jeden  Lehnsfolger,  dessen  Successionsrecht  durch  die  erste  Belehnung  begründet ¬
  ist,  wirksam  sein  würde.  Unbegründet  ist  übrigens  auch  der  von  den
Gegnern  der  hier  angenommenen  Ansicht  aufgestellte  Satz,  daß  von  dem  Rechte
der  in  der  ersten  Belehnung  begriffenen  Lehnsfolger  auf  das  der  Eventualbelehnten ¬
  aus  dem  Grunde  kein  Schluß  gemacht  werden  könne,  weil  jene  ein  unbedingtes, ¬
  diese  dagegen  ein  bloß  bedingtes,  auf  den  Aperturfall  eingeschränktes,
Recht  haben.  Das  Wesen  der  Eventualbelehnung  besteht  nämlich  darin,  daß
            
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