Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

Die Wirkungen des RechtsirrthumS. 217
Volksklassen, welche faktisch dem großen Güterverkehr ferner
stehen, nicht gelegentlich von seinem Räderwerke erfaßt und
als Opfer ihrer Unerfahrenheit wirthschaftlich zermalmt zu wer-
den. Freilich ist wohl Keiner so arm, daß er nicht doch auch
an dem Gange jenes Räderwerkes, welches mit unserer Ci-
vilisation identisch ist, mitinteressirt wäre.
Sollte aber das Postulat Mengers je erfüllt wer-
den, so wären folgende Beschränkungen stets festzuhalten:
1) Es kann nur die Unkenntniß rein positiven Rechtes
dessen Anwendung ausschließen.
2) Das Mittel, diese Unkenntniß geltend zu machen, wäre
die vom Formzwang möglichst zu befreiende Restitution.
3) Für die Regel ist diese Restitution auf jene Personen
zu beschränken, bei denen die Unerfahrenheit in den Geschäften
nach Beruf und Stand von vornherein anzunehmen ist.
4) Die Restitution wird nicht zum unverschuldeten Nachtheil
Anderer ertheilt. Wenn also z. B. durch die Vernachlässigung
der handelsrechtlichen Pflichten des Waarenempfanges wirk-
licher Schaden eingetreten ist, wenn z. B. der liefernde Kauf-
mann den Anspruch gegen seinen Vormann verloren hat, so
soll keine Restitution eintreten.
Anhang.
§12. Der Rechtsirrthum in den vom unmittel-
baren römischen Einfluß emanzipirten Rechten.
Wo immer dem falschen Satz die Autorität des geschrie-
benen Rechtes zur Seite steht, wie in den Ländern des ge-
meinen Rechtes, wird derselbe äußerlich und formell anerkannt,
und der Richter salutirt ihm in den Gründen derselben Ent-
scheidung, deren Tenor sich „ausnahmsweise" über ihn hin-
wegsetzt.

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