Die Reallastenfrage.
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Verhältnisses mit seinen Rechten und Pflichten in der Person
des neuen Erwerbers zukam. Soweit es sich übrigens ledig-
lich um Nachfolge durch Erbrecht handelte, war diese Investitur
minder wichtig; hier sank sie auch bald zur Formalität herab
und kam als solche auch ganz außer Gebrauchs). Dagegen
spielte sie eine bedeutsamere Rolle, als das spätere Recht
Besitzwechsel auf Grund einer vertragsmäßigen Gutsveräuße-
rung wenigstens in gewissem Umfange zuließ. Gerade auf
dem Gebiete des gebundenen Leiherechtes blieb hier die Mit-
wirkung des Gutsherrn bez. sein Konsens mehr als eine For-
malität, es war ein Rechtsakt, der geeignet erschien, einen
persönlichen Kontakt zwischen Gutsherrn und Bauern nament-
lich in dem wichtigen Momente herzuftellen, wo der Uebergang
des Hosbesitzes an eine neue bäuerliche Familie die Gefahr
einer Lockerung der Beziehungen in sich schloß.
Auch allgemein leiherechtliche Grundgedanken, die dann
auf dem Gebiete des freien Leiherechtes zu vorzüglicher Ent-
faltung kamen, ihre Wurzeln aber weit zurücksenken, haben
mitgewirkt, auf die einfachste Weise der Zinspflicht Wirksamkeit
gegen Jedermann zu sichern, so insbesondere der gar weit ver-
breitete Rechtsgebrauch, daß die Fortdauer des Besitzes schlechthin
abhängig gemacht wurde von der Erfüllung der Zinspflicht und
daß umgekehrt Zinssäumniß oder Zinsverweigerung den Gutsherrn
zur Einziehung des Zinsgutes berechtigten. Freilich allgemeine
Geltung für alle Formen des Güterleiherechtes kam diesem
Rechtssatze nicht zu. Wo er aber anerkannt war, ist die abso-
lute Wirkung der Zinspflicht, bez. des in Aussicht stehenden,
als Säumnißstrafe angedrohten Rechtsnachtheiles für jeden
Erwerber des Gutes eine selbstverständliche Folge i) 2).
i) Vergl. z. B. GobberS, Crbleihe und Rentenkauf. Z. d. Sa-
vignystiftung, 4, 152 ff.
2) Die nähere Ausführung hiezu s. unten.