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Ernst Freih. v. Schwind,
der wichtigsten und der Zahl nach bedeutendsten Gruppe der-
selben. Daß sie, solange sie überhaupt bestanden, nicht rein
privatrechtlicher Natur waren, sondern sich als Ausfluß
einer herrschastlichen Gewalt darstellen, ist kennzeichnend
und erklärend zugleich für ihre rechtliche Eigenart.
Die zweite nicht minder bedeutende Gruppe ist die der
Zinsleistungen des Leiherechtes, das bekanntlich in seiner
Anwendung, insbesondere auf den bäuerlichen Betrieb, der
Wirthschaftsordnung des mittelalterlichen Grundbesitzes ihren
eigenartigen Charakter gab. Alle die verschiedenen gutsherrlich
bäuerlichen Boden- oder Erbzinse sind rechtlich wie wirthschaft-
lich dem Gedanken einer dauernden Gegenleistung für dauernd
gewährte Bodennutzungen entsprungen. Immer, auch wenn
es sich nur um Rekognitionsabgaben handelte, war es eine
Leistung von und für ein Gut, das im Eigenthume oder einer
analogen Herrschaftsgewalt des Zinsberechtigten stand. Daß
jeder, der durch Erbgang oder vertragsmäßigen Erwerb in
den Besitz eines solchen Gutes gelangte, auch die damit ver-
bundenen Zinsen und Lasten übernehmen mußte, kann wohl kein
Befremden erregen. Wenn durch statutarische Festsetzung seitens
der Grundobrigkeit oder gewohnheitsrechtlich für ganze Gruppen
von Gütern, die zu einem bestimmten Hofe gehörten *), Um-
fang und Art der Lcistungspflicht feftstand, war es selbstver-
ständlich, daß jeder, der in einen solchen Gutsverband eintreten
wollte, sich der dort maßgebenden rechtlichen Ordnung fügen
mußte. Ueberdies erfolgte der Eintritt eines neuen Besitzers
in der Regel nicht formlos, sondern durch Einweisung seitens
des Grundherrn, also durch einen Rechtsakt, dem wenigstens
ursprünglich die Bedeutung einer Neukonstituirung des Leihe-
i) Bergt, v. Amira, Recht S. 158 (in Paul's Grundriß der
Germanischen Philologie, n, 2).