Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

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Karl Adler,

Werber über den Lauf und die Länge der Frist im Rechts-
irrihum war. Es ist aber meine Meinung, daß sie — wenn-
gleich mit Vorsicht — auch im letzten Fall zu gewähren ist.
Dies folgt aus der besonderen Natur der Restitution als eines
Rechtsmittels, vor welchem die regelmäßige Anwendung des
Rechtes zurücktritt. In diesem Sinne entscheidet wohl auch
der österreichische oberste Gerichtshof (Sammlung Nr. 3106),
daß der Rechtsirrthum zwar nicht den Eintritt der gesetzlichen
Folgen einer Handlung, aber auch nicht die Wiedereinsetzung
gegen dieselbe hindere — eine naiv klingende, aber doch richtige
Begründung. Es dürfte also hier eine der Ausnahmen von
dem wahren Satze vorliegen. (Vgl. auch die Entscheidung
des Reichsoberhandelsgerichts XIII, 118 und überhaupt unten
§ 11.)
Einen anderen äußeren Grund, als diese Haltung der
Praxis vermag meine Ansicht nicht für sich anzuführen.

dies utilis gewesen sein müsse, sondern daß die Frist, sobald nur einmal
die potestas experiundi eingetreten sei, nicht mehr durch inutilitas temporis
gehemmt werde. Tritt die inutilitas z. B. durch Abwesenheit später ein,
so werde eben Restitution gewährt. Diese sehr scharfsinnig vertretene An-
sicht scheitert jedoch m. E. an zwei Argumenten. Erstens: Wenn der
Ubbelohde'sche Begriff des tempus utile der richtige wäre, wie ließe
sich dann sprachlich der Ausdruck tempus oontiuuum als Gegensatz er-
klären? Zweitens ist die von Ubbelohde nur flüchtig erwähnte e. 7,
De temp. in int. rest. II, 53 mit seiner Ansicht schlechthin unvereinbar.
In Wirklichkeit scheint es sich nur um eine selbstgeschaffene Schwierigkeit
zu handeln. Die Restitution trat sicher nicht in jedem Falle einer
Hemmung des tempus utile ein. Wenn einer, dem eine prätorische Frist
lief, für 2 Tage verreisen mußte, so wurden ihm dieselben einfach nicht
eingerechnet. Wenn aber die Abwesenheit io Jahre dauerte und gegen
Ende der Frist begann, so konnte es sehr oft billig erscheinen, ihm nicht
nur die 10 Jahre Abwesenheit nicht einzurechnen, sondern ihm noch ein
utiliter zu berechnendes Restitutionsjahr zu gewähren.

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