Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

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Ernst Freih. v. Schwind,

noch sorgfältiger diese Frage prüfen, wenn sie aus gut be-
greiflichen Gründen jene Kautelen nicht aufstellt und ohne jede
rechtliche Schranke die Begründung von Reallasten frei zugiebt.
Mag beschränkte oder unbeschränkte Haftung Rechtens
sein, immer wird, solange sich eine derartige Ueberlastung nahe
der Grenze bewegt, der Besitzer durch Aufopferung von Ver-
mögenswerthen, die nicht mit dem Gute zusammenhängen,
suchen, jede Exekution zu vermeiden. Das liegt in der Natur
der Verhältnisse begründet, daran ist unter keinen Umständen
etwas zu ändern. Wenn aber dieses Bestreben sich auf die
Dauer als aussichtslos erweist, wenn sich klar zeigt, daß das
Gut überlastet ist, dann wird er sich bei beschränkter Haftung
verhältnißmäßig leicht bestimmen lassen, das Gut der Exekution
preisgeben oder zu derelinquiren. Selbst Rückstände, die in der
kritischen Periode ausgewachsen sind, haben für ihn weiter keine
nachtheilige Folgen, sein anderweitiges Vermögen bleibt weiter-
hin intakt, es wird nicht in jene wirthschaftliche Krise einbe-
zogen, die er durch den unglücklichen Erwerb und Besitz jenes
überlasteten Gutes auf sein Haupt beschworen. Völlig anders
bei unbeschränkter Haftung, wo das ganze Vermögen für solche
Rückstände herangezogen werden kann, wo trotz der Preisgabe
jenes unglückverursachenden Gutes die Sorge für die Be-
gleichung der bereits fällig gewordenen Rückstände nicht von
dem Besitzer genommen wird. Wenn dies Rechtens ist, dann
fällt für diesen ein wichtiger Faktor hinweg, der ihn be-
stimmen könnte, das verhängnißvolle Gut preiszugeben und so
eine Beschleunigung der Krise zu bewirken; und doch wird
man zugeben müssen, daß bei wirklicher Ueberlastung jeder Ver-
such, die Krise hinauszuschieben, durch Anhäufung der Rück-
stände, für die ja das ganze Vermögen des Besitzers haftet,
das ökonomische Uebel nur noch steigern und vergrößern muß.
Und sehen wir andererseits auf das, was der Gläubiger

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