Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 33 = N.F. 21 (1894))

Die Reallastenfrage.

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recht. Die Reallast ist somit ein dingliches Recht, aber ein ano-
males dingliches Recht, da den Inhalt wiederkehrende positive
Leistungen bilden, und das ganze Rechtsinstitut ist als gemischtes
anzusehen, in welchem dingliche und persönliche Rechtsverhältnisse
in eigenthümlicher Weise Zusammentreffen." Von den weiteren
Ausführungen, die U n g e r daran anschließt, sei nur auf die Be-
hauptung verwiesen, daß der Nachfolger im Besitze nicht für
die Rückstände seines Vorgängers hafte, „außer wenn er als
Universalsuccessor in dessen Obligation eintritt, oder wenn die
Rückstände ausnahmsweise mit einer Hypothek bedeckt sind."
(S. 563.)
Was nun zunächst das zuletzt genannte Moment anlangt,
daß der Einzelanspruch eine rein persönliche Forderung sei, die
jeder sachlichen Haftung entbehre, so haben die Ausführungen
des 2. Abschnittes wohl zur Genüge gezeigt, daß diese Be-
hauptung im gemeinen Rechte als allgemeine Regel nicht be-
gründet ist. Sie hat auch speziell für Württemberg, dessen
Recht Wächter seiner Darstellung zu Grunde legte, darauf
hingewiesen, mit welchen Einschränkungen und wie sehr mit
Vorsicht sie zu nehmen sei*). Und auch Unger vermag da-
für keinen Beweis zu erbringen ^).
Wäre diese Annahme aber richtig, dann beginnen erst
recht die Schwierigkeiten bezüglich der Konstruktion der
1) Vergl. oben S. 75 ff.
2) a. a. O. S. 563 Anm. 33. Die dort angeführten Lehrmeinungen
sind in einer so kontroversen Frage gewiß kein Beweis; von den drei
citirten Quellensteüen gehört eine dem Preuß. L.R. an (il, 7, § 493);
bezüglich dieser hat Förster-Eccius (Preuß. Priv.-R. 3, 42l Anm. 58)
erwiesen, daß sie nicht besage, was Unger darin liest; die zweite aus dem
bayr. L.R. n, io, § 4 spricht vom Zehentrecht und ist, wie oben S. 40 f.
gezeigt wurde, ganz singulärer Natur; so bleibt nur die dritte aus dem
badischen Landrechte § 7io, über dessen ganz singulären Charakter (vergl.
oben S. 78 f.) wohl kein Zweifel bestehen kann, so daß man sich darauf zur
Begründung einer gemeinrechtlichen Lehre gewiß nicht berufen darf.

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