Die Reallasten frage.
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Münz- und Iagdrechte oder wie sie sonst noch heißen mögen,
ganz unabhängig davon, daß sie als Objekte dinglicher Rechte
im Güterverkehre stehen konnten, selbständig und ohne Rück-
sicht auf diese Möglichkeit sehr entschieden im Rechtsleben zur
Erscheinung gekommen sind, und daß dabei, wie wohl nicht
erst auszuführen ist, jedes von ihnen seine Eigenart entwickelt
und eine oft höchst bedeutsame Rolle gespielt hat.
Mit dem Hinweise auf die Behandlung dieser Rechte
gleich Immobilien ist wohl nur eine Seite ihrer Bedeutung
und ihrer Erscheinungsformen im Rechtsleben berührt, ein mehr
äußerliches Moment, das über ihren inneren Gehalt und über
ihr Wesen nichts besagt. Es bedarf wohl keiner Begründung,
daß mit einem solchen Hinweise die Frage nach dem In-
halte und der juristischen Natur z. B. der Grafenrechte in
keiner Weise beantwortet wäre.
Auch H eusler ist dies bezüglich der Rechte, die er in die
erste Gruppe zusammenfaßt, nicht entgangen. Er bezeichnet die-
selben als Befugnisse zur Ausübung einer Gewalt, die im
Einzelnen verschiedenen Inhaltes sein kann, wie die Gewalt,
„Gericht zu halten, Münze zu schlagen, Zölle zu erheben" rc.
und untersucht diese Gewalten insoweit, um zu konstatiren, daß
„sich ihr Inhalt weder in der Beherrschung einer Sache, noch
in der Anspruchnahme einer fremden Handlung oder Unter-
lassung äußert, sie also weder ein dingliches noch ein Forde-
rungsrecht", sondern, wie wir wohl ergänzend hinzufügen dürfen,
ein Recht publizistischen Charakters sei.
Um so überraschender sind zum Theile die Behauptungen,
die Heusler auf Grund dieser Darlegungen der Reallasten-
frage widmet. Dem Hinweise, daß die Reallasten wohl schlecht-
hin in allen Beziehungen im Güterverkehre die gleiche rechtliche
Behandlung erfahren und den gleichen Grundsätzen unterworfen
sind (§ 68, 2), folgt G 70) die Nutzanwendung des über die