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kritische Miscellen.
halten mußte, mithin sie auch als Musfamilias führen
konte. Aur Ausscheidung solcher legitimae tutelae des
neuen Rechts, war nun der gebrauchte Ausdruk nicht blos
vollkommen dienlich, sondern auch in dieser Kürze allein
möglich. Denn hätte der Jurist die Bezeichnung von dem
andern civilrechtlichen Verhältnisse der Familie, dem Un-
terschiede der Agnaten und Cognaten, hernehmen wollen,
so würde er wegen der Tutelen über Freigelassene, um er-
schöpfend zu sein, gleich auf alle Fälle (tutelae, quae
agnatis, patronis, eorumque liberis, his qui e mancipio
manumiserunt, eorumque liberis, gentilibus, lege duo-
decim tabularum uel ex sententia eius deferuntur) ha-
ben eingehn müssen.
Nimt man nun die gedachten beiden Gründe zusam-
men, so erscheint der Ausdruk des Paulus, wie ihn Ha-
loander hergestellt hat, so durchaus passend und noth-
wendig, daß der Einwand, diese Lesart stehe in keiner der
bis jezt verglichenen Handschriften 6) und auch die Basili-
ken hätten nur die gewöhnliche Lesart vor sich gehabt 7),
davor verstummen muß. Selbst wenn das Originalma-
nuscrkpt der Pandekten die falsche Lesart schon enthalten
und Justini ans Arbeiter den Fehler übersehn hätten,
müßten wir das non Herstellen. Wie häufig ist aber nicht
namentlich die Negation in den besten Handschriften aus-
gefallen.
6) Vgl. lauch de negation« in Pand. p. 66. tlttb die Aus-
gaben von Gebauer und Spangenberg zu dieser Stelle Not.
29. Ob übrigens Haloander nicht aus einer Handschrift geschöpft
hat, muß immer noch dahin gestellt bleiben.
7) Von dem Scholiasten der Basiliken ist dieses gewiß; nicht
eben so von den Basiliken selbst, die die Ausnahme so geben:
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bestimmt wird.