kritische Miscelle».
67
mit einer Disjunctivpartikel beigefügt, weil es als die sub-
jective Vermögensbeziehung auf der andern Seite steht
und nicht nvthwendig immer auch über die Tutel verfügt
werden muß, wenn über familia und pecunia verfügt
wird. Alle diese Wörter werden aber auf legassit mit
super bezogen, einer Präposition, die ganz die Bedeu-
tung und damals wohl auch, noch die Construction 18) des
griechischen vnlg hat, so daß der Sinn ist: was für eine
Vorschrift Jemand hinsichtlich (wegen) der familia,
pecunia oder tutela seinem Sächlichen beigegeben hat, so
soll es gültig sein. Denn da die res das Allgemeine und
Einheitliche, familia pecunia und tutela dagegen nur
die einzelnen Beziehungen dieses Allgemeinen sind, so
musste auch die res als das nächste und eigentliche Ob-
ject des legare gesezt und jene Beziehungen als der
einzelne In ha lt der Vorschrift eingefügt werden.
dem Zwölftafelgesez geht tutela auf das Recht des Testators, eine
pupillaris und muliebris tutela anznvrdnen, tlt der Formel des
familiae emptor beziehen sich die drei Ausdrücke mandatela, tutela
lind custodela auf das bloße domiui (!'. e, heredis instituti) loco
esse, mit welchem Rechte der imaginäre familiae emplor allein
noch die familia bekam.
18) Wenn man nämlich die Florentinische Lesart der L. 53. pr.
D. de v. 8. wie billig, beibehält (Doch könte man auch sagen, der
griechische Schreiber habe erst den Genitiv in die Stelle bknekn-
gebracht.) Auch in andern Fällen substituirte ja erst die spatere Zeit
den Ablativ dem Genitiv, Z.V* maior annis statt maior aiiuor^m. Vgl.
Scheller ausführl. latem. Sprachlehre S. 407. der 4ten Ausgabe.
Iedenfals ist die andere Meinung vieler Grammatiker unrichtig, daß
man hinter pecuniae tutelaeue suppliren solle re oder ne-
gotio. Man > vgl. über die verschiedenen Meinungen Ruddi-
mauni Inst, grammat. lat. ed. Stallbaum Tom. II. p. 335*
Ob aber nicht auch II 1p. 11, 14. den Genitiv hatte, kan noch ge-
gefragt werden, denn in der Handschrift steht: super pecuniam
tutelabae.
5 *