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IX. Wilda
eines eigentlich Magdeburgischen Rechts, nicht eines für
eine andere Stadt bestimten Schöffenbriefes zu sein.
Ein Teil des Magdeburg-Breslauer Rechtes hat erst
im I. 1283 die Bestätigung des Herzogs v. Breslau er-
halten 63). Gaupp ist der Meinung, daß diese später be-
stätigten Artikel erst in Breslau entstanden sind. Diese,
Artikel sind nämlich teils (65—73) aus dem Sachsenspie-
gel entnommen, teils (74 — 79) sind es eigenthümliche
Rechtssäze. Daß diese lezteren aber nicht in Breslau ent-
standen sein können, geht daraus hervor, daß sie sich wört-
lich in Rechtsurkunden, die von Magdeburg aus andern
Städten mitgetheilt sind wieder finden; man vgl. Art. 74..
mit Weichb. 41, 75. mit dem Görlizer Rechte von 1304 Art..
76 u. Wb. 76. §. l; 76. mit Görl. 128;-79. mit Görl.
108^ Außerdem finden sie sich aber alle wörtlich in dem
Magdeb. Rte in unserer Handschrift. ^
In der Rechtsurkunde, welche die Schöffen von Mag-
deburg im F. 1304 der Stadt Görlitz mitgeteilt
haben, lassen sich wie eö scheint wieder zwei Teile unter-
scheiden, von welchen der iste bis tz. 62, der anderen. 63
bis zu Ende geht. Den: Schluß des ersten Teils von §.
43 — 62. machen die Säze aus, welche in der 1295 nach
Breslau gesendeten Rechtsurkunde enthalten sind, und
welche ebenso wörtlich in dem Magdeburger. Recht im Uf-
fenbacher Codex ausgenommen worden. In dem ersten
Teil ist kein §. der als ein neuer Zusaz gelten könte, des-
sen Quelle sich nicht Nachweisen ließe. Sämtliche §§.
finden sich nämlich bis auf ein paar, die aus dem Sach-
senspiegel genommen sind , nur hie und da mit einigen -
Veränderungen in dem Breslauer Recht v. 1261 und in
dem Magdeb. Nt. in unserer Handschrift wieder. In der
Fassung der §§., steht aber das Görlizer Recht dem lezten
63) Gaupp Magd. Rt. S-250. Tzschoppe u. Stenzel S.4OO.