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Auffallend ist es, daß die bekannten Handschriften des
RechtsBuches in den verschiedensten Gegenden Deutschlands
gefunden werden und auch dort der Sprache nach entstan-
den zu sein scheinen. Die Geschichte des Nechtsbuches,
Zeit und Ort seiner Entstehung > das Verhältnis zu den
andern Rechtsbüchern, liegt noch gänzlich im Dunkeln;
wiewohl die Herausgabe desselben durch Senkenberg, die
hohe Wichtigkeit, die er als erster Herausgeber demselben
beilegen wollte, indem er es dem Alter und dem Inhalte
nach noch über den Sachsen - und Schwabenspiegel stellte,
mehrere Streitschriften und andere Aufsaze veranlaßt hat 46).
Im Ganzen haben diese Schriften aber zu keinen beson-
dern Resultaten geführt. Sehr auffallend ist ein Citat bei
Bodmann a. a. O., wo er auf die li6te Seite "des
"unvergleichlichen Werkes: Io. Chr. Rudolph de uetere
"legum collectione, uulgo ius Caesareum dicta, dessen
"eigentlicher Verfasser der berühmte Prof. P. Bondam ist''
verweis'!. Nun existirt von demselben Rudolph eine bereits
oben angeführte Dissertation, die er bei Übernahme einer
ordentlichen Professur in Erlangen schrieb, diese wird auch
von Eichhorn, Mittermaier, Ortloff angeführt, aber keinem
dieser und anderen Germanisten scheint ein größeres
Werk desselben Autors unter demselben Titel , (dessen Vf.
jedoch eigentlich Bodmann wäre), und das ein un-
vergleichliches Werk genannt zu werden verdient, was für
die kleine eben nicht bedeutende Diss. von 12 Seiten doch
wohl zu viel Ehre wäre, bekannt geworden zu sein. Die
Art und, Weise wie Bodmann redet, laßt kaum auf
einen Jrrthum oder Verwechselung schließen, auf der ii6ten
Sekte, welche er anführt, soll vom Botding die Rede sein,
dessen in der Dissertation mit keinem Worte 'gedacht ist.
Sollte etwa die Dissert. die Erinnerung an ein gleichna-
46) S. Ortloff Grundzüge d. Dent. P. R. S. 30.