Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 7 (1835))

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Beitr. aus nord. Bibliotheken.
von Deutschland wohl keines der alten Volksrechte seltener
vorkommt als gerade das Westgothische, um so mehr dürfte
bei einer künftigen Bearbeitung, die zuerst angeführte Co-
penh. Handschrift zu beachten sein.
III. Handschrift des Sachsenspiegels (Land-
und Lehnrechts) und des Richtsteiges in der
Königs. Bibliothek zu C open Hagen. Alte
Königl. Sammlung N. 1949. 4rö.
Die Handschrift ist im Catalog aufgeführt: Sassen-
Spegel, dat Lelmrecht unde Sclieueclot s. forma pro-
cessus, ex bibl.Sevel. P. III. N. 781. p. 208. Auf der
Decke findes lsich das Wappen von Ligward von Revent-
lo^v. Der Codex ist in Deutschland nicht unbekant ge-
blieben;' Zepernik in den Msc.z. Lehnr.Bd.4. S.457.
hat, ihn , doch - nur so weit er -das Lehnrecht erhält nach
einer ihm von Kopenhagen aus mitgeteilten Notiz be-
schrieben. -'Da er sich aber- auf die Angabe der auffern Be-
schaffenheit h und den übrigen Inhalt nicht eingelassen hat,
die Handschrift aber namentlich in lezterer Beziehung beach-
tenswerth erscheint, so dürfte eine genauere, nach eigener
Anschauung und Untersuchung- gegebene Notiz nicht un-
willkommen sein. Am Ende der Handschrift findet sich
folgende- Alters-Angabe: Dornplews est iste liber ....
per manus . ... . . . . .appretiatus per . . . . sub anno
Domini. MCCC. quinquagesimo nono. In die septem
fratrum. Die. Lücken find bei dieser Angabe durch Wie-
derausreiben des Geschriebenen entstanden; auch im Text
finden sich zuweilen Rasuren« Die Handschrift ist durch-
gängig auf Pergament geschrieben. Die Seiten sind nicht
mit Zahlen bezeichnet. Auf jeder Sekte sind 2 Columncn,
die durch Linien, über welche die Schrift nur sehr selten,
hinausgeht, .begranzt sind. Alle Linien sind mit Dinte
20 *

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