Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 7 (1835))

12. Über die Handschriften der Agrimensoren

VII.
lieber die Handschriften der Agrimensore».
Von Blume.

Die Kunst der Handschristenkritik würde leicht zu er-
lernen und anzuwenden sein, wenn dabei blos zu ermit-
teln wäre, ob ein Abschreiber sich versehen, ob er falsch
gelesen oder beim Dictiren falsch gehört, ob er etwas aus-
gelassen oder sonst sich verschrieben habe. Dies sind allge-
meinere Fragen, welche allerdings bei jedem überlieferten
Texte einer Erledigung bedürfen. Wenn aber der Zweifel
entsteht, ob der Schreiber den Text absichtlich geändert
habe, weil er sich zum Emendiren berufen glaubte, oder
für seinen Privatgebrauch zu excerpiren dachte, oder gar
als eigentlicher Autor mitreden wolte; dann verlassen uns
die allgemeinen Regeln der Kritik, und die besonderen,
welche für den vorliegenden Fall geeignet sind, müssen
oft erst mit glüklichem Tacte errathen werden, bevor sie sich
demonstrkren lassen. Deshalb darf denn ein redlicher Kri-
tiker sich auch ein paar vergebliche Versuche nicht verdriessen
lassen; denn ohne Gründe soll er niemals ändern, und
was nicht durch den Erfolg selbst seine Bestätigung findet,
bleibt nuzlose, oft gefährliche Wilkür.
Diese. Schwierigkeiten sind aber bei der Samlung rö-
mischer Agrimensoren in solchem Grade und auf so com-
plicirte Weise vorhanden, wie schwerlich in irgend einem

v

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer