Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

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ersehen laßt, ob und wie weit ihre Verwandte ein
Interesse zu der schrecklichen That hatten, die der Ge.
genstand der Anklage war.
Frau von Douhault hatte keine i8 Monate mit
ihrem Manne gelebt, als dieser wahnsinnig ward; er
ward interdizirt und nach C Haren ton gebracht,
wo er nach 2 1 Jahren verstarb. Wahrend dieser Zeit
versah seine Frau die Verwaltung seines Vermögens.
Dasselbe war sehr verschuldet, und seine Wittwe lei-
siete daher am 3 Julius 1787 auf die Gemeinschaft
Verzicht, mit Vorbehalt der in ihren Marrimonial-
Konventionen bedungenen Vortheile.
Schon im Jahr 1785 war ihr Vater, der Herr
von Champignelles verstorben; durch einen Akt
vom Z1 October desselben Jahrs, in welchem Armand
Ludwig als Bevollmächtigter der Frau von Dou-
hault auftritt, wurden die Rechte, welche aus be-
sagten EhePacten entsprangen, mitderFamilieCham-
pignelles berichtigt. Dieser Akt ward am 14 Mai
1787 von der Frau von Douhault ratifizirt.
Im Jahr 1788 verließ Frau von Douhault daS
Chazelek, wo sie seit ihrer Ehe gewohnt hatte, um
nach Paris zu reisen; auf dieser Reise kam sie durch
Orleans, wo sie sich bei der Frau de Lavergne
de la Ronciere einige Tage aufhalten wollte. Vier-
zehn Tage nach ihrer Ankunft daselbst verbreitet sich
in Orleans das Gerücht von ihrem Tode. Der Pfar-
rer von St. Michel in Orleans errichtet auf das Zeug-
niß der Herren de la Vergne, de Guercheville und
du Lude ihren SterbAkt. Der GeneralLieutenant
der Amtmannschaft legt in Begleitung des Advoka-
ten des Königs am 19 Jänner 1788 die Siegel
an. Diese Operation geschah in Gegenwart der
Anne Franziska Perisse, Kammerfrau der Frau

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