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nau, Deparo derPonne, am 9 Jänner 1792 "an-
stellte, und als ihr in der AppellationsJnstanz von dem
Urtheil, welches sie mit dieser Klage abwieß, der Sterb-
Akt der Frau von Douhault vom 21 Jänner 1788.
opponirt ward, erbot sie sich zu dem Beweiß der,
Falschheit dieses Aktes;
. 7' In zwei Klagschriften, von-welchen sie die eine deNr
Director der AnklageJury von Agenton, Deport,
der Jndre, am 9 Ventose -5 Jahrs und die andre am
28 Thermidor n Jahrs Uns übergeben hat,behaup«
tet sie, daß der besagte SterbAkt vom 21 Jenner 1788
falsch sei, und klagt Klaudius Philipp L ave rg n e de
la Ron ciere, Armand Jakob Franz Guon von
Guercheville, Andreas Jeronne Egrot Du lüde
und Armand Ludwig R 0 g r e s von -L u si g n a n von
Champignelles als Urheber und Mitschuldige
dieses Falsums an.
„ Durch einen Urtheilsspruch des KassationsGerichts-
Hofes vom 5 Praireal rr Jahrs ist die Erkennmiß
über das den Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen
dem peinlichen SpezialGericheshof des CherDeparte.
, ments übertragen worden, -welcher zur Instruction deS.
Prozesses geschritten ist.
„Da diese Instruction vollendet ist, so ist am 21
Praireal lezthin ein kontradictorischer Urtheilsspruch
erlassen worden, wodurch der Gerichtshof sich kompe*
tent erklärt und befohlen hat, daß zu dem Urtheil des
Prozesses geschritten werden solle, -welcher Urtheils-
spruch durch einen andern des KassationsGerichtshofeS
vom 17 Meffidor daraus bestätigt worden ist;
„Da die Klägerin keine AnklageAkte errichtet und
auf der Greffe hinterlegt hat, auch nicht erschienen ist,
um eine gemeinschaftlich mit uns zu errichten, so sind
wir allein zur Abfassung des Gegenwärtigen geschritten;.