Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

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setzgebung erhalten hatte. (Art. 17 und 22) Eben so steht
cs der Gesellschaft frei, die Rechte, welche sie dem Auslän-
der, der ihr nicht angehört, bewilligen will, zu bestimmen.
(Art. 11.) Allein sie kann im CivilWeg weder den Aus-
länder noch ihre eigene ausgestossene Glieder derjenigen
Rechte berauben, die sie nicht von ihrem CivilGesetz, son-
dern von der Natur, erhalten haben; deshalb wußte der
Art. 25 die Rechte aufzählen, deren der Ausgestossene
beraubt ist, und es ist nicht erlaubt, diese Beraubung über
die > gesetzliche Grenzen auszudehnen. Derselbe kann da-
her nicht erben/ weil die Erbschaften unter der Herr-
schaft des CivilGefttzes stehen; allein er kann erwerben,
er kann sich verpflichten, andere können ihm verpflichtet
werden; er kann verjähren rc. Diese vorläufige Bemer-
kung wird die Oekonomie des Gesetzes und den Zusam-
menhang seiner Verfügungen einleuchtend machen. Uebri-
gens schließt der Ausdruck: jeder Franzoie, alle die Be-
schränkungen der CivilRechte aus, welche ehedem in Hin-
sicht auf Bastarde, Leibeigene, Mönche, Non-
ne n rc. bestanden.
Art. 9. Aus der Abfassung dieses Artikels lassen sich
drei Folgerungen ziehen,
1) daß die in Frankreich gebohrne Kinder eines Aus-
länders während ihrer Minderjährigkeit der
‘ CivilRechte nicht gemessen;
2) daß auch diejenige derselben nicht geniessen, welche
vor dem Ablauf von IahresFrist nach erlangter Gros-
jährigkeit sterben, weil das Gesetz ihre Eigenschaft
als Franzosen von einer Bedingung abhängig macht,
welche sie nicht erfüllt haben;
z) daß die, welche das Iahr, in welchem sie zugelas-
sen sind, ihre Erklärung abzugeben, unbenuzt haben

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