Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

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nen Konklusionen verzichtet haben, vor den CivilRich-
ter verwiesen worden waren; daß also der Appellativus.
Hof von Dijon inkompetent war, um, als peinliches
Gericht, über dasselbe Begehren, daß das Urrheil ge-
meinschaftlich erklärt werden möge, welches die Dame
S ir er- gegen ein in Rechtskraft erwachsenes und von
ihr anerkanntes Urtheil erneuert hatte, zu erkennen;
Aus diesen Beweggründen und nach Einsicht des
Art. 456 des Gesetzbuchs vom 5 Bvumaire 4 Jahrs und
des Artikels 5 des Titels 27 der Ordonnanz von 1667
kassirt und annullirt der Gerichtshof die lezte Ver.
fügung des UrtheilSfpruchS vom 7 Thermidor, in soweit
sie die Erben Aoqu'elaure bekrift, vorbehaltlich
des Rechtes der Dame S i r e y, in Gemäßheit der
Sentenz vom 3 Februar 1786 ihre Klage nach Gut-
dünken gegen sie einzuführen und vorbehaltlich der Ver»
LheidigungsMittel der Gegenparthie.

Anmerkung.
Der Raum unserer Bitte erlaubte es nicht, von diesem be-
rühmten Prozesse mehr als obige Skizze zu geben; wir habe»
geglaubt, daß sie vielleicht für einen gissen Lhekl nnserer
Leser nicht ohne Interesse sein dürite, weil die Klagen auf
Reklamation eines Civilstandes, oder wegen Suppression des-
selben in Deutschland äusserst selten und die Prozedur dersel-
ben schier ganz unbekannt ist; wem daran gelegen ist, diesen
Lbeil der französischen Jurisprudenz genauer kennen zu ler-
nen, wird in den gründlichen Denkschriften, die in obiger'
Rechtssache erschienen sind, vollkommene Befriedigung finde».

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