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Urtheil vom 25 Brumaire Xllt
Der Gerichtshof,
! Nach Anhörung des Berichtes deS Hr. Aumont, so
ivie des Antrags des Kais. GeneralProkurators,
Erkennend Erstens über das KaffationsGesuch der
Erben Roquelaure gegen die Urtheilssprüche des
Appellationshofes von Dijon vom i1 Floreal und 5
Messldor 12 Jahrs;
. Angesehen, daß die von dem Art. 12 des Titels 25
-er Ordonnanz von 1670 vorgeschriebene Regel bloß
auf solche peinliche Prozesse anwendbar ist, welche eine
PönalVerurtheilung zur Folge haben können; daß der
fragliche Rechtsstreit, als der Spruch vom n Flore-
al 12 Jahrs erlassen worden ist, ein blosser CivilPro.
Heß in Hinsicht auf seinen Gegenstand geworden war,
ohngeachtet er immer Ln Hinsicht auf die Kompetenz
der Richter, welche darüber zu erkennen hatten, pein-
lich blieb;
Angesehen, was die Verfügung desselben Urtheils-
spruches vom 3 Messldor betrift, welche einen Richter
ernennt, um den Ausschlag zu geben, daß diese Er.
Nennung von dem Appellationshof von Dijon regelmä-
ßiger Weise vorgenowmen worden ist.
Angesehen, in Betreff des Urtheilsspruchs, der am
nämlichen Tage in dem BerathschlagungsZimmer auf
die Bittschrift der Erben Roquelaure erlassen wor-
den ist, daß diese nicht zulässig waren, und kein In.
teresse hatten, ihn anzugreiftn, weil die darin enthal-
tene Verfügung.regelmäßig in der. Audienz vom
nämlichen Tage auf Begehren derselben Erben verkün-
digt worden ist ;