Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

( «» )
Daß die Verfügungen der besagten Artikel i« Be.
tr-'ff der Wirkungen der Endossements nach den ver^
fchiedenen Abfassungen derselben, bloß die Endossenten
und ihre Gläubiger keineswegs aber die Aussteller an.
gehn; daß folglich der Abgang der Form, welche die
Ordonnanz erfordert, damit das Eigenthum eines der
Negotiation .fähigen BilletS gültiger Weife auf den
Inhaber übertragen sei, diesem, nicht von demjenigen
selbst etngewendet werden kann, der daS Bittet unter,
zeichnet hat. ' '' *
, In Erwägung im vorliegenden Falke, daß das frag,
ßiche Bittet von Subert zum Vortheil von Mar-
t i n ausgestellt worden ist; daß Belo t Kraft der
Unterfchnfr von Martin und der des zweiten Endof. .
senken Detebre Inhaber des BLlletS gewogen ist,
und also hinlängliche Qualität hatte um dessen Zah.
lung zu verfolgen; . ' ;
; Daß der AppellationsGerkchtShof von Paris nichts
destoweniger durch feinen Urcheilsspruch^vom i i Mes.
sidor i*o Jahrs Belot unter dem einzigen Vorwand
unzulässig erklärt hat, daß die Endvssemenrk, kraft
welcher B-lot Inhaber des Bitters war, nicht in
den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen waren, ihm
also das Eigenthum des BilletS nicht übertragen könn-
ten , daß man also annehmen müsse, als habe er mir
seinen Namen zu der. Klage geliehen; daß also der be-
sagte Gerichtshof von den Verfügungen der besagten
Artikil der HandelsOcdonnanz von 1672 eine falsche
Anwendung gemacht hat. '
Aus diesen Beweggründen
kassn-t und annullirt der Gerichtshof den Urtheilsspruch
'dcS AppettationöGerichtöhofts von Paris vom n Mef-
sidor io Jahrs; verweißt die Parthien, um über die
Hauptsache erkennen zu lassen, vor den AppellationS-
hof von Rouen rc. re. verordnet den Druck dieses

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer