Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

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keduzirt werden und in Gemäßheit dieser Redue.
kion zugleich mit dem MitBcklagten Tro sson
zur Errichtung des Jnvenrariums und zur Thei,
lung geschritten werdet, möge;
Ferner verlangte er, daß zur Bewahrung der Rech.
te aller Parthien das Tribunal verordnen mö-
' ge, daß alle Erbstbafrsstücke der besagten Hinter,
lasfenschaft, an welchem Orte ße sich auch immer
befinden mögten , durch e-inen zu K 0 b l e n z als
am Orte der Eröfnung der Erbschaft zu bestellen,
den Sequester regiert und verwaltet werden soll-
ten , zu welchem der Klager den Hrn Avoue
Simon vorschlug, wobei er e6 der Weisheit
des'Tribunals- überließ, im Falle die Beklagten
mit vieler Wahl nicht einverstanden sein mögten,
selbst einen von Amtswcgen zu ernennen;
Daß-das Tribunal endlich die Beklagten in-die
ProzeßKösien verfalligen möge.
' Diesem Antrag begegneten die HH. Avoues K 0 r b a ch
«ndThrumb, der erste für den Hr. Chardon,
der zweite für den H. Trosson mit der deklinatori.
scheu Einrede
daß e6 dem Tribunal gefallen möge, den Klager
vor den kontpetenteti Richter zurückzuverweisen und
ihn in die Kosten zu verfalligen.
Wir werden im nächsten Hefte die Gründe, womit
beide Partheien ihre gegenseitige Alltrage untersiüzten,
ariöeinanderstHen und den Verfolg deS Rechtsstreites
berichten.
(Die Fortsetzung folgt.)

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