r?s?)
K. 4. §. sz« Montesquieu B.26. K. 31) Der
Einwurf, als sei der Erblasser nicht in dieser Katego.
rie begriffen, weil er keine besondere Mission ins Aus-
land . erhalten habe, könne nur von solchen gemacht
werden, die in die Natur seiner Mission nicht einge-
drungen wären; indem er sich in den HauptQuartie-
ren habe aufhalken müssen, um seine Unterhandlungen
nach Maaßgabe der KriegSereignisse einzuleiten, ha-
be er sich weniger in Belgien, als bei dem. König
von P r e u sse n, dem Prinzen von Oran i en rc. rc.
aufgehalten, um so mehr, da diese ihre Armeen in
Person kommandirt hatten; seine Eigenschaft als le-
gatus publicus sei daher evident, und könne von sei-
nem augenblicklichen Aufenthalt in einem, der östrei.
chischen Herrschaft unterworfenen Lande, keinen Ab.
bruch erleiden. Wer nun noch laugnen könne, daß
der Graf von Mercy das Recht gehabt habe, daö
Völkerrecht -mzurufen, welches von einem Karakter,
wie der seinige es erwiesener Massen war, unzertrenn.
lich sei?^Wer ihm das Vorrecht bestreiten wolle, nach
den Gesetzen von Wien aber von Lüttich, seinem
Vaterlande, zu testiren?
V oet, (Lib. 28. Tit. I.N.“ 14, neglectis so*
lemnibus tum loci in quo morantur, tum domi-
cilii uude absuntlegationis causa, sed secundum
simplicem juris gentium solemnitatem, HertinS
(de Collisione legum, Sect. 4. §. 5i. verum est
legatos legibus illius civitatis, in qua mocam tra-
hunt, non esse subjectos) Amselmus, der das
ewige Edikt,, welches die Gegner angeführt hatten,
kommentirt habe, lehrten ein ff immtg, daß diejenigen,
welche sich in StaatSGeschästen in einer Stadt auf.
halten, nicht verbunden sind, die für gewöhnliche Te«i
stammte vorgeschriebene Formalitäten bet Errichtung