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jnachtigten vom rechten RheinUfer zu erscheine»
habe, um kategorisch auf den Antrag der Gegen.
. parrhie vom 7 Marz so wie auf die Summari-
sche Debatten vom 17 und 20 Marz, deren
Zustellung anbefohlen ward, zu antworten; wi-
drigenfalls er jUj gewärtigen habe, daß der An-
trag des klagenden Theds, in den Besitz der
fraglichen Erbschaft eingesetzt zu werden, ihr in
Gemäßheit d-6 lex 6,1. codicis de edicto divi
Hadriani tellendo zugefprochen , sofort von
Amtswegen den Kindern des Beklagten ein Ku-
rator bestellt werde, um zur Theilung der Erb-
schaft ihrer GroSmutter zu schreiten.
. Am Sv Germinat (ro April) erschienen unterdessen die
Parthien auch am V e r g l e i ch S B u r e a u zu Coblenz,
wo derKlagerJofeph kalli er auf die Auslieferung feiner
gesetzlichen ErbAntheilS antrug, mit dem weitern sub-
sidiarischen Antrag, daß im Falle feine Mutter eine
gesetzliche testamentarische Verfügung zu Gunsten
seiner, des Klagers, Kinder hinterlaßen haben sollte.,
diese dem CioilGi sitzbuch gemäß auf den disponiblen
Betrag ihres VermügenS reduzirt werden, und nach
dieser Reduction mit dem MirVeklagten T r 0 sso n
als BeiVormunv der besagten Kinder zur Theilung
der Hinterlassenschaft beschritren werden möge; endlich
verlangte er, daß zur Bewahrung der Rechte aller
P rrthien alle zu besagter Hinterlassenschaft gehörige
Effekten, wo ste sich auch immer besinden mögten,
nach Kobl-nz als dem Orte der Eröfnung der Erb-
schaft gebracht werden und einem dort zu erwählenden
Sequester, wozu er den Hr. Avoue Simon vorschlug,
übergeben werden mögren.
Hr. C hardon behauptete, daß die gegen ihn er.