Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 1 (1805))

c-°r;
Und die Erklärung ihrer Ehe zu wiederhohsen, wo-
durch diese validirt wird; eben so würde die Ehe von
Unmündigen allein dadurch validirt , wenn sie nach
erreichter Mündigkeit in derselben verbleiben; im vor-
liegenden Falle habe Spi eß im Jahr 2 in Frankreich
residirr; nach dem damaligen Gesetz sei er zur Ehe
nicht unfähig gewesen; wenn der Akt vom 24 Bru-
maire auch nicht als die Ratifikation einer schon be.
standenen Ehe betrachtet werden könnte, so sei er ein
neuer, mit allen gesetzlichen Fornw!i?älen bekleideter,
Akt der Ehe selbst; mit Mrechr h"sbe das Tribvnat
von Ca en ihn auch in dieser HinMt ^gen Erman.
gclung eines vorherigen ftchsmonatlichen MtHnsitzr-
für null erklärt, da dieser Wohnsitz nicht unter Straft
der Nullität erfordert werde: Das angefochrene Urrheit
habe daher eine neue vom Gesetz nicht aner?a.mke Nul-
lität geschaffen, und müjft auch in dieser Hinsicht kas«
sirt werden.
Die Ehe, erwkederte der Vertheidlger der
Erben Dav.r-llty, sei nicht allein inans et foe-
miiiae conjunctio , sondern auch ein CivilKvntrakt,
und daher nicht allein ein Gegenstand der natürlichen,
sondern auch der positiven Gesetzgebung; vor der Re-
volution hakte in Frankreich eine besondere Gesetzge-
bung über die Ehe bestanden, welche die Priester da-,
zu unfähig erklärt, und die Mönche sogar aller Civil.
Rechte beraube hatte. F e v r e $ führe drei über die-
sen Grundsatz einstimmige Urcheilösprüche an, den ersten
vom .ir. Jüniuö 1606 gegen die Dame Cötigny,
Dittive des Kardinals von Chatilk0n, den zweiten
vo, » 626 gegen einen Maltheftr Ritter, den dritten
von 2dAugust 1640 gegen einen Welkpriester. Den-
lelber Grundsätzen gemäß- habe der Gerichtshof von

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