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des Verstorbenen, den EheKontrakt vom n JunftH,
den Akt vom 24 Brumaire und den SterbAkt seiner
Frau zuftellen, nebst einer Aufforderung, alles, was
sie ihrer Schwester schuldig wären, an ihn zu zahlen.
Zugleich legt er in den Händen ihrer Schuldner Ar.
reste an. Diese behaupten dagegen, er sei nie mit ih-
rer Schwester regelmässig vermählt gewesen, und habe
daher auf ihr Vermögen keine Ansprüche zu machen;
im Jahr 1788 sei er zur Ehe unfähig gewesen ; der
Akt vom Brumairo zweiten Jahrs, der ohne vorheri-
ge Verkündigung, ohne vorherigen sech-monatlichen
Aufenthalt ausgenommen worden, könne eben sowenig
eine gültige Ehe hervorbringen.
Urtheil erster Instgnr«
In Erwägung, daß Spieß zur Zeit des 9 JuniuS
»788 ein Geistlicher und als solcher zu allen Ci-
vilhandlungen unfähig war; daß die CivilFähig.
' keit den Geistlichen nur für die Zukunft und nicht
\ für das verflossene zurückgegeben worden ist; daß
alle von Spieß vorgenommene Akte'mit dieser
Nullität behaftet sind; daß er daher sich weder
auf die angebliche Schenkung , - noch auf seine
angebliche Ehe berufen darf; daß er eben so we.
nig sich auf die Erklärung beziehen kann, die
am 24ten Brumaire 2 Jahrs abgegeben worden
ist, um diese erste Ehe und Schenkung zu ratk-
fiziren; daß jede Ratifikation einen gültigen Akt
vorausseHt; allein daß ein Akt, der durch die
Qualität der Kontrahenten völlig nichtig' ist,
durch eine Ratifikation nicht validirt werden kann;
daß die Ratifikatisn in diesem Falle der erste Akt
und der wahre Kontrakt würde, und mit allen