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knbem es nicht einmal von der Hand der Erblasserin
geschrieben scy; es sey aber auch nicht mit den vom
trierischen Landrecht vorgcschriebenen Formalitäten be-
kleidet , wie es aus den bestimmten Ausdrücken dessel.
ben erhelle. Die auf die Form der Testamente Be.
zug habende Artikel desselben feyen folgenden Inhalts:
§. IV. des Titels I. Und damit dann deren Te.
stirenden Wille aus Mangel derSolemnitätetz nicht
fo leicht in Streit gezogen, oder umgesioffen,
gleich dabei aber Betrug oder Gefährlichkeit ver.
hütet auch überflüssige Unkosten erspart werden
mögen, als verordnen und wollen wir, daß hin.
fujji'o im ganzen unfern Erzstift vor ein -krafti-
' ges und gültiges Testament oder andre lezte Wil.
lensDisposi-i.'n zu halten fey, wann derTestirer
selbst vor versammeltem Gericht erscheinet, und
seinen UniverfalErben, oder die, welchen er et.
waö, viel oder wenig zu vermachen vermeint
ist, ernennet oder soilsten seinen lezten Wißen
aussaget und dem GerichtoProtokolle einzuverlei-
ben begehrt.
§.V. Welche vor Gericht geschehende Deklaration
sogleich protokollirt, dem Testirer vorgclescn,
^ und er befragt werden solle, ob nicht dieses sein
eigner lezter Wille sey, folglich daß dem also
geschehen, dem ^roweollo sambt seiner Erklä-
rung einzurücken.
Das fragliche Testament sey diesen Verfügungen
keineswegs gemäß, weil es weder der Erblasserin in
Gegenwart der GerichtsPersonen vorgelesen noch von
dieser in ihrer Gegenwart unterzeichnet worden. E6
sey also auch in dieser Hinsicht null.
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