Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 2 (1804))

( 5° )
in dem Art. 41 die Rede ist; daß aus dieser
Beschränkung folgt, daß in dem Falle dessen
Artikels eine Devolution von einer Linie auf
die andere geschieht, und daß die, von welcher
der dritte Paragraph desselben Artikels 23
spricht, blos auf den Fall Bezug hat, wo we-
der Geschwister noch Deszendenz von solchen,
aber Aszendenten, oder Kollareralen von einem
andern Grad und von einer andern Linie vor-
handen waren; ..
in Erwägung, daß aus allem obigem erhellt,
daß zwischen den Brüdern oder den Schwestern
und den Kollareralen eines andern Grades uud
von einer andern Linie keine Abtheilung zwi-
schen den Linien statt findet; daß die Bottbür-
tige, oder vom Vater oder der Mutter her
halbbürtige Geschwister oder ihre Deszenden-
ten in dem von dem besagten Art. 40 vorge-
sehenen Falle die Aszendenten und Kollareralen
ausschliessen; daß in dieser Hinsicht die Ab-
sicht des Gesetzgebers sowohl durch die im
Gesetzgebenden Körper bei Vorlage des Gesetzes
von den Rednern der Regierung gehaltenen
Reden, als durch die Unterdrückung des Wor-
tes rvollbürtige, welches sich in dem Art.
49 des Projektes des EivilGesetzbuchs, der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer