Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 2 (1804))

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Ancheil seiner Linie, welcher durch das Won.ro«»-
lite bezeichnet werde, berechtigt.
Das Tribunal hat. aber, von den Gründen der
Gegenparchey bestimmt, die wir in dem Unheil
selbst entwickelt finden, dem HalbBruder die ganze
Erbschaft zuerkannt.
Urrheil,
in Erwägung, daß es durch den Prozeß erwiesen
ist, daß nach der Epoche der Eröfnung der
fraglichen Erbschaft das Gesetz vom 29 Ger,
minal 11 3* die Rechte der Erben bestimmen
muß; daß es von den Pattheyen anerkannt ist,
daß die Klager die beiden GrosOnkel von Sei,
ren des Vaters des Verstorbenen vorstellen,
und daß die Beklagte HalbSchwestern von
Seiten der Mutter sind, und ferner, daß
die einzige Frage, welche hier zu entscheiden ist,
die ist, ob sie in dieser Eigenschaft die Klager
von der besagten Erbschaft ausschliessen;
nach Einsicht des Art. 40' des vorangeführ,
ren Gesetzes, woraus erhellt, daß im Falle
des Vorabsterbens der Aeltern einer ohne Nach,
kommenschaft verstorbenen Person ihre Geschwis,
ter oder deren Deszendenz mit Ausschluß der
Aszendenten und der übrigen SeitenVerwandten
zur Erbschaft berufen sind; daß sie auf die von

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